04.05.2010 | Erbschaftsteuer
Zugewinngemeinschaft in der Erbschaftsteuer
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
Der zwischen Ehegatten am häufigsten vorkommende Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dieser kann entweder durch Vertrag vereinbart werden oder tritt, wenn nichts vereinbart ist, automatisch ein. Der Beitrag stellt die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten dieses Güterstands vor.
Grundlagen
Der Güterstand von Ehegatten ist bedeutsam dafür, ob und in welchem Maß nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden - zusätzlich zu sonstigen Freibeträgen - der Zugewinn erbschaftsteuerfrei verbleibt. Wurde Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder ein vollständiger Verzicht auf einen Zugewinnausgleich im Todesfall vereinbart, findet bürgerlich-rechtlich kein Zugewinnausgleich statt. Dem folgend sieht das ErbStG hierfür keine Befreiung vor. Denn § 5 ErbStG ist im Wesentlichen unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinnausgleich gezahlt wird.
Die Zugewinngemeinschaft ist im Regelfall der erbschaftsteuerlich günstigste Güterstand. Dies ergibt sich aus der steuerfreien Ausgleichsforderung, die den Ehegattenfreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. den Freibetrag für den eingetragenen Lebenspartner nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG bei weitem übersteigen kann. Dies gilt auch trotz der Erhöhung des persönlichen Freibetrags auf 500.000 EUR. § 5 ErbStG begrenzt die Steuerpflicht für den Erwerb, der einem Ehegatten von seinem Partner bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft zufällt.
Steuerbefreiungsregelungen
§ 5 ErbStG unterscheidet bei der Steuerbefreiung zwei Fälle der Beendigung des Güterstands:
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