Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.05.2010 | Erbschaftsteuer

    Zugewinngemeinschaft in der Erbschaftsteuer

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Der zwischen Ehegatten am häufigsten vorkommende Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dieser kann entweder durch Vertrag vereinbart werden oder tritt, wenn nichts vereinbart ist, automatisch ein. Der Beitrag stellt die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten dieses Güterstands vor.  

    Grundlagen

    Der Güterstand von Ehegatten ist bedeutsam dafür, ob und in welchem Maß nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden - zusätzlich zu sonstigen Freibeträgen - der Zugewinn erbschaftsteuerfrei verbleibt. Wurde Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder ein vollständiger Verzicht auf einen Zugewinnausgleich im Todesfall vereinbart, findet bürgerlich-rechtlich kein Zugewinnausgleich statt. Dem folgend sieht das ErbStG hierfür keine Befreiung vor. Denn § 5 ErbStG ist im Wesentlichen unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinnausgleich gezahlt wird.  

     

    Die Zugewinngemeinschaft ist im Regelfall der erbschaftsteuerlich günstigste Güterstand. Dies ergibt sich aus der steuerfreien Ausgleichsforderung, die den Ehegattenfreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. den Freibetrag für den eingetragenen Lebenspartner nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG bei weitem übersteigen kann. Dies gilt auch trotz der Erhöhung des persönlichen Freibetrags auf 500.000 EUR. § 5 ErbStG begrenzt die Steuerpflicht für den Erwerb, der einem Ehegatten von seinem Partner bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft zufällt.  

     

    Steuerbefreiungsregelungen

    § 5 ErbStG unterscheidet bei der Steuerbefreiung zwei Fälle der Beendigung des Güterstands: