· Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht
Erbe kann Schulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigen
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
Der Erbe hat grundsätzlich einen Anspruch auf Berücksichtigung von Schulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten i.R.d. Erbschaftsteuerbescheids nach Maßgabe des ErbStG. Der Grundstückseigentümer, der den Nießbraucher beerbt, haftet als (neuer) Vertragspartner gegenüber den Gläubigern des Erblassers für die Erfüllung der grundpfandrechtsgesicherten Darlehnsverträge. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Verbindlichkeiten beim Nießbraucher bleiben, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. Valutierte Grundpfandrechte sind steuerrechtlich deshalb als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten zu bewerten (FG Münster 18.5.2011, 3 K 1003/08 Erb, n.v., Abruf-Nr. 112871). |
Sachverhalt
Der Erblasser E (Vater des Klägers) war Eigentümer von zwei bebauten Grundstücken, die mit Hypotheken zur Finanzierung des Kaufpreises belastet waren. Er übertrug die beiden Immobilien auf den Kläger und behielt sich in beiden Fällen ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vor. Hinsichtlich der Schulden war vereinbart, dass diese bei E verbleiben. Vertraglich ist dazu Folgendes geregelt:
„Der Erwerber übernimmt die in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen Lasten und Beschränkungen sowie die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte, diese jedoch ohne die zugrunde liegenden persönlichen Schuldverpflichtungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert werden; die Schuldverpflichtungen verbleiben bei dem Übergeber.“
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