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  • 22.12.2020 · Fachbeitrag · Nießbrauch

    Zum Jahreswert eines Nießbrauchsrechts

    | Das FG Münster hatte zu klären, wie sich der Jahreswert eines Nießbrauchsrechts, das gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG nachlassmindernd berücksichtigt wird, berechnet (FG Münster 27.8.20, 3 K 722/16 Erb, Abruf-Nr. 218485 ). |