Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht

    Zur Erbschaftsteuerpflicht der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potenziellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 ErbStG (BFH 4.5.11, II R 34/09, BB 2011, 1557 = DB 11, 1425, Abruf-Nr. 112062).

    Sachverhalt

    Der (Revisions-)Kläger ist der Neffe der Erblasserin (E). In zwei Testamenten hatte sie jeweils den Kläger als Alleinerben eingesetzt und Vermächtnisse zugunsten anderer Personen verfügt. Zu einem späteren Zeitpunkt verfasste sie ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem sie ihr Sparguthaben an ihre Freundin (N) bzw. deren Tochter (K) vermachte. N war zum Zeitpunkt des Ablebens der E bereits vorverstorben.

     

    Der Kläger beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben nach E ausweist. Er war der Auffassung, das zuletzt verfasste Testament sei unwirksam, weil E wegen Altersdemenz nicht mehr testierfähig gewesen sei. Das AG wies den Antrag zurück. Der vor dem LG fortgeführte Rechtsstreit zwischen dem Kläger und K endete mit einem Vergleich. K verpflichtete sich, an den Kläger einen Betrag von 45.000 EUR zu zahlen. Im Gegenzug nahm dieser seine Beschwerde gegen die Entscheidung des AG zurück und verpflichtete sich seinerseits, keinen neuen Erbscheinsantrag zu stellen sowie keine Einwände gegen die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments und die sich daraus ergebende Erbenstellung der K zu erheben. K wurde ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin auswies.