· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Vergleich der Miterben führt zu einer vom Erbschein abweichenden Erbquote
von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
Für die Erbschaftsbesteuerung ist grundsätzlich von dem Erbschein auszugehen, für den nach § 2365 BGB die Vermutung der Richtigkeit gilt. Werden allerdings gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, sind Finanzbehörden und -gerichte berechtigt, eine andere Auslegung des Testaments vorzunehmen (FG Rheinland-Pfalz 15.9.11, 4 K 1781/09, FamRZ 12, 586, Abruf-Nr. 121904). |
Sachverhalt
Die verstorbene Erblasserin vermachte mit handschriftlichem Testament ihr „Bar- und Sparvermögen“ in Höhe eines Anteils von 1/3 dem K, ihrem Neffen, und in Höhe eines Anteils von 2/3 dem W, ihrem Lebensgefährten. Der B sollte ihr Hausgrundstück erhalten.
In seinem Erbscheinsantrag gab B an, dass W im gleichen Zeitraum wie die Erblasserin verstorben sei. Es könne nicht ermittelt werden, wer von beiden länger gelebt habe, weshalb nach § 11 des Verschollenheitsgesetzes beide gleichzeitig als verstorben gelten würden. Der Erbteil des W wachse den verbleibenden Erben im Verhältnis ihrer Erbteile an. Ausgehend von einem Geldvermögen der Erblasserin von 175.000 EUR und von einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von 200.000 EUR ermittelte B seine auf das Hausgrundstück entfallende Erbquote auf einen Anteil von 600/1125, die sich um den auf ihn entfallenden Erbanteil des W von 271/1125 auf insgesamt 871/1125-Anteile erhöht habe. K vertrat demgegenüber die Ansicht, dass er alleiniger Erbe der Erblasserin geworden sei, da die Zuwendung des Hausgrundstücks mit einem Verkehrswert von 130.000 EUR nach der Auslegungsregel des § 2087 BGB als Vermächtnis zu beurteilen sei.
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