01.07.2010 | Erbschaftsteuerreform
Auseinandersetzungsvereinbarung und Teilungsanordnung nach der Reform
von RA Berthold von Braunbehrens, FA für Steuerrecht, München
Die Erbschaftsteuerreform hat auch Auswirkungen auf Auseinandersetzungsvereinbarungen und Teilungsanordnungen. Dazu im Einzelnen:
Alte Rechtslage
Bei der Erbengemeinschaft erfolgte die Besteuerung nach Erbquoten. Die Werte der durch Teilungsanordnung zugewiesenen einzelnen Gegenstände spielten dabei keine Rolle.
Beispiel: Auswirkung der Teilungsanordnung nach altem Erbschaftsteuerrecht |
Erblasser E wird von den Söhnen A und B beerbt. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit Verkehrswert von 1 Mio. EUR (Steuerwert damals 400.000 EUR) sowie Aktien im Kurswert von 1 Mio. EUR. Laut Teilungsanordnung soll A das Grundstück und B die Aktien bekommen. Der gesamte Steuerwert des Nachlasses beträgt 1.400.000 EUR. Auf A und B entfallen je 1/2 dieses Steuerwerts, d.h. je 700.000 EUR. Da die Teilungsanordnung keine Rolle spielte, kam die damals begünstigte Bewertung des Grundstücks beiden Miterben gleichmäßig zugute. |
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