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  • · Fachbeitrag · Familienpool

    Der „Familienpool“ als Gestaltungsalternative bei der vorweggenommenen Erbfolge

    von RA Benno von Braunbehrens, LL.M., FA Erbrecht, München und RA Hansjakob Faust, München

    | Insbesondere, wenn ein größeres Immobilienvermögen in die nächste Generation übertragen werden soll, sollte zwingend über die Errichtung eines „Familienpools“ als Alternative zur unmittelbaren Übertragung von (Mit-)Eigentum nachgedacht werden. Das Anwendungsfeld „Familienpool“ beschränkt sich allerdings nicht auf Immobilien. Auch Aktiendepots, Beteiligungen etc. können in solchen vermögensverwaltenden Familiengesellschaften gebündelt und anschließend mittelbar auf Gesellschaftsebene übertragen werden. |

    1. Beweggründe und Gestaltungsmöglichkeiten

    Nicht abschließend sollen hier einige Argumente für die Wahl einer Familiengesellschaft im Rahmen der Vermögensfolge herausgestellt werden:

     

    a) Erhalt des Familienfriedens und -vermögens

    Die Übertragung von Immobilien im Rahmen der Nachfolgeplanung stellt den bzw. die Übergeber meist vor einige Herausforderungen. Die starren gesetzlichen Regelungen der Miteigentümergemeinschaft sind unflexibel und streitfördernd, sodass eine direkte Übertragung von Bruchteilseigentum auf mehrere Abkömmlinge ‒ insbesondere, wenn diese minderjährig sind ‒ gut überlegt werden sollte. Zudem sind Immobilien aufgrund ihrer jeweiligen Lage, ihres Zuschnitts und der jeweiligen Vermietungssituation nur in den seltensten Fällen vergleichbar. Bei mehreren Erben gestaltet sich eine „gerechte“ Verteilung des Familienvermögens daher meist schwierig, zumal sich die Wertentwicklung einzelner Immobilien für die Zukunft nur schwer antizipieren lässt.