03.12.2010 | Erbschein
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA für Familienrecht und Erbrecht, München
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO (LG München I 15.2.10, 16 T18665/08, n.v., Abruf-Nr. 103776). |
Sachverhalt
Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet und dort den Beteiligten zu 1) als Schlusserben eingesetzt. Nachfolgend wurde der Beteiligte zu 1) von ihnen im Wege der Volljährigenadoption auch als gemeinschaftliches Kind angenommen. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament und bestimmte dort in Abänderung der seinerzeitigen Schlusserbeneinsetzung die Beteiligte zu 2) zu ihrer Alleinerbin. Nach dem Tod der Erblasserin beantragten der Beteiligte zu 1) einen Alleinerbschein unter Hinweis auf die seinerzeitige Schlusserbeneinsetzung. Die Beteiligte zu 2) wiederum beantragte einen Alleinerbschein aufgrund des von der Erblasserin errichteten Testaments. Das AG kündigte einen Vorbescheid (nach altem Recht vor Inkrafttreten des FamFG) zugunsten der Beteiligten zu 2) an. Es verneinte eine Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament. Die vom Beteiligten zu 1) dagegen erhobene einfache Beschwerde wies das LG als unbegründet zurück. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren setzte das LG entsprechend dem gesamten Nachlassvermögen mit 1,8 Mio. EUR fest. Der dagegen erhobenen Geschäftswertbeschwerde half das LG ab und reduzierte den Geschäftswert auf 900.000 EUR.
Praxishinweis
Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels, § 131 Abs. 2 a.F., § 31 Abs. 4 n.F. , § 30 Abs. 1 KostO. Der Beteiligte zu 1) war als alleiniger (Adoptiv-)Sohn mindestens Pflichtteilsberechtigter mit einer Quote von 1/2 am Nachlassvermögen. Deshalb konnte beim Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren nicht das gesamte Nachlassvermögen angesetzt werden. Vielmehr musste der Pflichtteilswert des Beteiligten zu 1) davon abgezogen werden (BayObLGZ 75, 244, 252; BayObLG NJW-RR 01, 438; vgl. auch Korintenberg/Lappe, KostO, 14. Aufl., § 107 Rn. 32).
Das Beschwerdeverfahren wurde hier noch nach altem Recht vor Inkrafttreten des FamFG geführt. Es handelte sich um eine einfache Beschwerde zum zuständigen LG. Nach dem FamFG ist statthaftes Rechtsmittel gegen einen Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren (früher Vorbescheid) nun die befristete Beschwerde zum OLG (§§ 58 ff. FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG).
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