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  • 01.04.2007 | Erbvertrag

    Der erbvertragliche Änderungsvorbehalt

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Im Rahmen der auch beim Erbvertrag grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit ist es zulässig, Änderungen zu vereinbaren oder sich vorzubehalten, solange nur eine vertragsmäßig getroffene letztwillige Verfügung im Erbvertrag erhalten bleibt (BGH NJW 82, 441, 442; J. Mayer, DNotZ 90, 755). Ein solcher Änderungsvorbehalt kann in vielerlei Hinsicht zweckmäßig sein. Es ergeben sich jedoch beim Erbvertrag im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament besondere rechtliche Probleme, die in diesem Beitrag im Einzelnen mit Lösungswegen dargestellt werden.  

     

    Änderungsvorbehalt ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt

    Durch einen Änderungsvorbehalt wird einem oder mehreren Vertragschließenden ermöglicht, die betreffende erbvertraglich bindende Verfügung einseitig zu ändern. Das Gesetz sieht einen solchen Änderungsvorbehalt zwar nicht ausdrücklich vor. Gleichwohl ist seine grundsätzliche Zulässigkeit anerkannt (BGH NJW 58, 498; 82, 441; J. Mayer, a.a.O.). Der wichtigste Fall für den Änderungsvorbehalt ist in der Praxis der Erbvertrag von Ehegatten, indem die Ehegatten sich zunächst zu Alleinerben einsetzen und auf den Tod des Letztversterbenden bestimmte Schlusserben bestimmen. Dabei wird der überlebende Ehegatte ermächtigt, nach dem Tod des Erstversterbenden die letztwilligen Verfügungen auf seinen Tod testamentarisch im Umfang der jeweiligen Ermächtigung zu ändern. Eine solche Befugnis kann der Anpassung der Erbregelungen an veränderte Umstände dienen und unterschiedliche Gestaltungen vorsehen.  

     

    Abgrenzen vom Rücktrittsvorbehalt

    Während durch einen im Vertrag vorbehaltenen Rücktritt (§ 2293 BGB) der gesamte Erbvertrag einseitig, ohne Zustimmung des Vertragspartners, außer Kraft gesetzt wird, wird beim Änderungsvorbehalt eine neue, jetzt einseitig bestimmte Verfügung ersetzt. Der Rücktrittsvorbehalt wirkt destruktiv, während der Änderungsvorbehalt konstruktiv wirkt.  

     

    Grenzen des Änderungsvorbehalts beachten