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  • 01.10.2007 | Gestaltungspraxis

    Erbvertrag – ein sinnvolles Gestaltungsmittel

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    In EE 07, 150 haben wir über die Vorzüge des Erbvertrags gegenüber dem (gemeinschaftlichen) Testament berichtet. Der folgende Beitrag zeigt Besonderheiten des Erbvertrags auf.  

     

    Vertragsmäßige Verfügungen und Gestaltung der Bindungswirkung

    Ein Hauptthema bei der Erörterung und Gestaltung eines Erbvertrags ist der Umfang der Bindungswirkung. Dabei kann es Aufgabe des Beraters sein, einer allzu weiten Bindungswirkung entgegenzutreten (dies vor allem bei jüngeren Beteiligten). Anzusprechen sind insbesondere eine spätere Wiederverheiratung und ein mögliches Hinzutreten von Kindern, insbesondere wenn in derselben Urkunde das Anfechtungsrecht gemäß §§ 2079, 2281 BGB (Übergehung von Pflichtteilsberechtigten) ausgeschlossen wird. Grundsätzlich sind drei Regelungsebenen zu unterscheiden:  

     

    a) Welche Regelungen sind erbvertraglich getroffen?
    b) Besteht für die erbvertraglichen Regelungen ein Rücktrittsrecht?
    c) Bestehen für bindende Regelungen Änderungsvorbehalte?

     

    Erbvertraglich getroffene Regelungen

    Ein Erbvertrag ist nur gegeben, wenn er mindestens eine vertragsmäßige, d.h. bindende Verfügung enthält. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass kein Erbvertrag bei nur einseitigen Verfügungen vorliegt, sondern allenfalls ein Testament. In zulässiger Weise kann die Bindungswirkung z.B. beschränkt werden auf die Verfügung des erstversterbenden Beteiligten (Eheleute setzen sich erbvertraglich bindend zu Alleinerben ein), auf bestimmte Verfügungen (z.B. die Erbeinsetzung zugunsten einer von mehreren Personen oder ein einzelnes Vermächtnis) oder auf eine Quote im Rahmen einer Erbeinsetzung. Alle anderen Verfügungen sind folglich einseitig getroffen, können also von jedem Erblasser jederzeit einseitig geändert werden. Bei Eheleuten, die einen Erbvertrag schließen wollen, könnte etwa wie folgt formuliert werden: