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  • 01.08.2007 | Erbvertrag

    Folgen der Erbausschlagung des überlebenden Ehegatten beim Ehevertrag

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Setzen Ehegatten einander in einem Erbvertrag gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von ihnen zu unbeschränkten alleinigen Erben ein und treffen sie darüber hinaus Regelungen der weiteren Erbfolge, führt die Erbausschlagung des überlebenden Ehegatten grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags und der Folge des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge (OLG Düsseldorf 18.4.07, I-3 Wx 44/07, n.v., Abruf-Nr. 072267).

     

    Sachverhalt

    Aus der Ehe der Erblasserin und des Beteiligten zu 2 sind drei Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 1, 3 und 4. Die Eheleute schlossen einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dessen § 3 Nr. 1 ist der Beteiligte zu 4 als Vorerbe nach dem überlebenden Ehegatten eingesetzt worden. Gemäß § 5 des Vertrags enterbten die Eheleute ihre Tochter, die Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 schlug die Erbschaft nach der Erblasserin aus. Die Beteiligte zu 1 beantragte erfolglos einen Teilerbschein.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Teilerbscheins, da sie gemäß § 5 des Erbvertrags enterbt worden ist. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Vertrag unwirksam wäre. Dafür besteht jedoch kein Anhaltspunkt. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 2 die Erbschaft ausgeschlagen hat, führt nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags und zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt, § 1953 Abs. 1 BGB. Die Erbschaft fällt demjenigen zu, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zurzeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2 BGB. Hätte der Beteiligte zu 2 den Erbfall nicht erlebt, wäre nach § 3 Nr. 1 des Erbvertrags der Beteiligte zu 4 zum Vorerben berufen.  

     

    Praxishinweis

    Die Ausschlagung sollte nach Ansicht des OLG auch nach dem Willen der Vertragschließenden nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags führen. Dies folge indiziell aus § 7 Nr. 2, wonach der Überlebende u.a. berechtigt sein sollte, über sein aufgrund dieses Erbvertrags ererbtes Vermögen zu Lebzeiten beliebig zu verfügen. Eine vergleichbare Wirkung habe die Ausschlagung.