01.10.2005 | Erbverzicht
Auswirkung eines Erbverzichts
Ein Erbverzicht wirkt nur zwischen den Vertragspartnern und bezieht sich ausschließlich auf den Erbfall, der durch den Tod der Person eintritt, mit der der Verzichtende den Vertrag geschlossen hat. Somit ist nicht die Möglichkeit eröffnet, einen allgemeinen Verzichtsvertrag mit dem Inhalt zu schließen, dass der Verzichtende auch in allen weiteren Erbfällen, die in Bezug zu dem Vertragspartner stehen, ausgeschlossen sein soll (BayOLG 17.2.05, 1 Z BR 115/04, ZErb 05 188, Abruf-Nr. 052650). |
Sachverhalt
Der unverheiratete Erblasser hatte keine Abkömmlinge. Aus der Ehe seiner vorverstorbenen Eltern ist ein weiterer Abkömmling, der Beteiligte zu 1, hervorgegangen. Der Vater des Erblassers hatte einen weiteren Abkömmling, den außerhalb der Ehe geborenen Beteiligten zu 2. Dieser hatte mit notariellem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag gegenüber seinem Vater auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Der Beteiligte zu 2 beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als gesetzlichen Erben zu 1/4 und den Beteiligten zu 1 zu 3/4 ausweist. Mit Vorbescheid stellte das Nachlassgericht die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins in Aussicht. Die dagegen vom Beteiligten zu 1 eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Erblasser ist gesetzlich vom Beteiligten zu 1 zu 3/4 und vom Beteiligten zu 2 zu 1/4 beerbt worden. Es sind nur gesetzliche Erben zweiter Ordnung vorhanden, § 1925 Abs. 1 BGB. Da die Eltern des Erblassers verstorben sind, treten an deren Stelle die jeweiligen Abkömmlinge, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB. Es bedarf dabei der gesonderten Betrachtung der mütterlichen und väterlichen Linie (Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 1925 Rn. 4). Die Abkömmlinge der Elternteile erben nach den für die Vererbung der ersten Ordnung geltenden Vorschriften, § 1925 Abs. 3 S. 1i.V. mit § 1924 Abs. 1und 4 BGB. Abkömmling der Mutter ist der Beteiligte zu 1. Er ist zur Hälfte als Erbe berufen. In der Linie des Vaters sind die beiden Beteiligten zu berücksichtigen. Nach § 1925 Abs. 3 S. 1i.V. mit § 1924 Abs. 4 BGB sind die Halbbrüder zu je 1/4 berufen.
Dem Erbverzichtsvertrag kann in diesem Erbgang keine Verzichtswirkung beigemessen werden, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn der Erbverzicht wirkt nur zwischen den Vertragspartnern und nach h.M. ausschließlich auf den Erbfall, der durch den Tod desjenigen eintritt, mit dem der Verzichtende den Vertrag geschlossen hat (OLG Frankfurt FamRZ 95, 1450). Unabhängig davon gibt hier der Wortlaut des Vertrags keinen weiterreichenden Verzichtswillen her.
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