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  • 01.11.2007 | Familienrecht

    § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB umfasst auch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 BGB berufen (BGH 18.7.07, XII ZR 64/05, n.v., Abruf-Nr. 073032).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, die geschiedene Ehefrau des Erblassers, begehrt von der Beklagten, dessen Witwe, Schadenersatz wegen Vereitelung von Unterhaltsansprüchen. Die Beklagte und der Erblasser setzten sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Während der Ehe erhielt die Beklagte von ihm unentgeltliche Zuwendungen von 1.360.578,54 EUR. Die Beklagte und die aus der Ehe mit dem Erblasser hervorgegangenen Töchter der Klägerin schlugen die Erbschaft aus. Später fochten die Töchter die Ausschlagung erfolgreich an. Die Klägerin behauptet, der Wert des Nachlasses habe wegen der Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte nur noch 172.910,86 EUR, ihr Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser für den maßgeblichen Zeitraum 66.934,38 EUR betragen. Diesen Anspruch habe sie gegen ihre Töchter nur bis zur Grenze des fiktiven Pflichtteils geltend machen können. Sie habe dementsprechend von ihren Töchtern 21.613,86 EUR als Unterhalt erhalten (1/8 von 172.910,86 EUR). Die Differenz von 45.320,52 EUR (66.934,38 EUR abzüglich 21.613,86 EUR) schulde ihr die Beklagte. Klage, Berufung und Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte könnten nur einen Schaden i.S. des § 826 BGB begründen, wenn durch die Vermögensminderung beim Erblasser Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, die die Klägerin gemäß § 1586b Abs. 1 BGB gegen ihre Töchter als Erben geltend machen könnte, verkürzt worden wären. Nach § 1586b Abs. 3 S. 1 BGB haften die Erben des Unterhaltsschuldners nur bis zur Höhe des (fiktiven) Pflichtteils, der dem Unterhaltsgläubiger gegenüber den Erben zustünde, wenn seine Ehe mit dem Erblasser erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Durch die Vermögenszuwendung des Erblassers an die Beklagte müsste also der Nachlass und damit auch der (fiktive) Pflichtteilsanspruch der Klägerin so gemindert worden sein, dass er zur Befriedigung der ihr „an sich“ zustehenden Unterhaltsansprüche nicht mehr ausreichen würde. Dies ist nicht der Fall.  

     

    Der für die Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB maßgebende (fiktive) Pflichtteilsanspruch der Klägerin beträgt 1/8 des Nachlasswertes, § 1931 Abs. 1, § 2303 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 i.V. mit § 1371 Abs. 2 HS. 2, § 1586b Abs. 2 BGB. Der Nachlasswert beträgt 172.910,86 EUR. Den Pflichtteilsanspruch von 21.613,86 EUR hat die Klägerin von ihren Töchtern als Unterhalt bereits erhalten.