01.04.2007 | Familienrecht
Erbrecht und Familienrecht: 10 Brennpunkte auf der Schwelle zweier Rechtsgebiete
Familienrecht und Erbrecht treffen bei der Fallbearbeitung oft aufeinander. Wer gesetzlicher Erbe gemäß den §§ 1924 ff. BGB wird, bestimmt sich zwingend nach dem auf Abstammung beruhenden Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Durch Testament kann die „erbende Verwandtschaft“ aber ausgeschlossen oder ihre Anspruchspositionen können reduziert werden. Auch der jeweilige familienrechtliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) diktiert die Erbquote des überlebenden Ehegatten und schafft eine Verbindung mit dem Erbrecht. Der folgende Beitrag benennt zehn ausgewählte Schnittstellen zwischen Familien- und Erbrecht, die zum anwaltlichen Beratungsstandard gehören sollten.
1. Verwandtschaft und gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge wird oft als ungerecht empfunden und greift nur ein, wenn Erblasser keine Testamente errichten.
Beispiel |
Eheleute F und M leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Eltern der F leben noch. Ein Testament existiert nicht. Als F überraschend stirbt, wird sie von dem überlebenden M mit einer Erbquote von 3/4 beerbt, während das restliche Vermögen von 1/4 zu je 1/8 den Eltern der F zukommt, §§1931, 1371, 1925 Abs. 2 BGB. Das Vermögen wandert also mit seinem Löwenanteil aus der Ursprungsfamilie von F ab. Dieses Ergebnis wird häufig nicht bedacht (Vogel, FPR 06, 162). |
2. Familienrechtliche Güterstände und Erbquoten
Die zwischen Ehegatten geltenden maßgeblichen Güterstände gemäß §§ 1414 BGB haben nicht nur Einfluss auf Ansprüche bei einer Scheidung, sondern bestimmen die Erbanteile des überlebenden Ehegatten sowie neben dem überlebenden Ehegatten und Kindern.
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