· Fachbeitrag · Außereheliche Lebensgemeinschaft
Gestaltung eines Erbvertrags bei der außerehelichen Lebensgemeinschaft
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Bei eheähnlichem Zusammenleben sind aufgrund der fehlenden gesetzlichen Schutzmechanismen, wie sie für Ehegatten bestehen, letztwillige Verfügungen meist dringend erforderlich. Dieser Beitrag vermittelt Gestaltungsoptionen anhand eines Mustervertrages mit Anmerkungen. |
1. Regelungsbedürfnis für gemeinsame Verfügungen
Entsprechend der sehr unterschiedlichen Strukturen nichtehelicher Lebensgemeinschaften werden teilweise bewusst einseitige und einseitig jederzeit änderbare Regelungen und damit Einzeltestamente bevorzugt. Wird hingegen gewünscht, dass keiner der Partner ohne Wissen des anderen anderweitig letztwillig verfügen kann, ist der Erbvertrag die richtige Form. Denn die Lebensgefährten können ‒ anders als die eingetragenen Lebenspartner ‒ kein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
2. Musterformulierungen zur Vertragsgestaltung mit Anmerkungen
Dem Muster eines Erbvertrages liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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