04.12.2008 | Familienrecht
So wirkt sich die Scheidung
auf Verfügungen von Todes wegen aus
von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach
Wie in der zuvor besprochenen Entscheidung des OLG München zum Erbvertrag auf Seite 203 f. in diesem Heft, wird mit Rechtskraft der Scheidung auch eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt, wenn man annehmen kann, der Erblasser habe die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB.
Ausgangslage
§ 2077 BGB erweitert damit die Fälle der Unwirksamkeit eines Testaments, gemäß § 2268 BGB auch des gemeinschaftlichen Testaments, und ergänzt die allgemeinen Regeln über die Nichtigkeit von Verfügungen von Todes wegen, § 125 BGB Formverstoß, § 134 BGB Gesetzesverstoß und
§ 138 BGB Sittenwidrigkeit. § 2077 Abs. 1 und 3 BGB gilt auch für letztwillige Verfügungen unter eingetragenen Lebenspartnern bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft, § 10 Abs. 5 LPartG. Bei Verlobten ist die betreffende Verfügung von Todes wegen unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tod des Erblassers gelöst worden ist, § 2077 Abs. 2 BGB. Bei Zuwendungen an das Schwiegerkind ist § 2077 BGB nicht entsprechend anzuwenden, es sei denn, die Schwiegereltern wollten, dass es nur Erbe wird, wenn die familienrechtliche Bindung fortbesteht (BGH FamRZ 03, 870).
Zeitpunkt der Unwirksamkeit
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