01.03.2006 | Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
Verletzung der Mitwirkungspflicht begründet Schadenersatzanspruch
1. Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB zählen grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände. |
2. Die Beurteilung, ob eine Veränderung wesentlich i.S. von § 745 Abs. 3 S. 1, § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB ist, richtet sich nach dem gesamten Nachlass und nicht den einzelnen davon betroffenen Nachlassgegenständen. |
3. In der bloßen Umstrukturierung des Nachlasses durch die mit dem Verkauf eines Nachlassgrundstückes verbundene Verschiebung des Verhältnisses von Grund- zu Barvermögen liegt allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses. |
(BGH 28.9.05, IV ZR 82/04, ZEV 06, 24 m.Anm. Muscheler, Abruf-Nr. 053393) |
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Schadenersatz wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Veräußerung eines Nachlassgrundstücks. Die Klägerin und ihre Schwester, die Beklagte, sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater. Der Gesamtnachlass hat einen Wert von 800.000 EUR. Dazu gehört u.a. ein Ferienhaus. Im Frühjahr 2002 boten Interessenten dafür einen Kaufpreis von 144.000 EUR, der dem Schätzwert des örtlichen Gutachterausschusses entsprach. Wegen des angeblich fortschreitenden Verfalls, verbunden mit unwirtschaftlichen Verwaltungsmaßnahmen, drängte die Klägerin auf einen Verkauf. Die Beklagte stimmte dem jedoch nicht zu. Das Ferienhaus wurde später an andere Interessenten für 100.000 EUR verkauft.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte der Erbengemeinschaft den Schaden ersetzen muss, der durch den nicht erfolgten Verkauf im Frühjahr 2002 entstanden ist. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin ist, dass die Beklagte mit der verweigerten Zustimmung schuldhaft die ihr obliegende Pflicht gegenüber den übrigen Miterben verletzt hat, bei Maßregeln der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken, § 280 Abs. 1, § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB.
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