· Fachbeitrag · Generalvollmacht
Bei Auftragsrecht besteht Rechnungslegungspflicht
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Oft streiten die Erben mit einem Bevollmächtigten um die Rechnungslegung. Hat der Erblasser den Bevollmächtigten mit einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung“ ausgestattet, nach der ausdrücklich das Auftragsrecht gilt, liegt ein Auftragsverhältnis vor. Folge ist für das OLG München: Es besteht ein Auskunftsanspruch, selbst wenn der Bevollmächtigte Miterbe ist. |
Sachverhalt
Die 2015 verstorbene Erblasserin (E) erteilte dem Beklagten (B) eine notarielle Generalvollmacht, die u. a. Folgendes regelt: „Die Vollmacht und das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) sollen mit meinem Ableben nicht erlöschen. (...) Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der B befreit.“ Zudem erteilte die E dem B eine Kontovollmacht für ein Konto bei der B. Bank. Die E hatte zudem ein Konto bei der F. Bank. Später veräußerte der B in Vertretung der E ihr Wohnanwesen für 565.000 EUR. Zum Todeszeitpunkt der E wies das Konto bei der B. Bank ein Guthaben von 85.360,51 EUR auf. Die Klägerin, die Miterbin (ME), forderte den B auf, Auskunft hinsichtlich seines Gebrauchs der Generalvollmacht zu erteilen. Der ME wurden sämtliche Unterlagen zu den Konten der E bei der B.-Bank und der F.-Bank sowie eine Buchungsübersicht zu den beiden Konten nebst einer von der E unterzeichneten Erklärung aus 2012 übermittelt, wonach der B aus dem Verkaufserlös des Anwesens 500.000 EUR erhalten solle. Die ME erhob erfolgreich Klage gegen den B mit folgenden Anträgen (OLG München 6.12.17, 7 U 1519/17, Abruf-Nr. 199048).
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... den B zu verurteilen,
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