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  • 01.06.2005 | Gestaltungspraxis

    Bindungen der Ehegatten beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach und Marcus Redig, cand. jur., Mannheim

    In der Praxis ist die Gestaltung erbrechtlicher Verfügungen als Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament oft austauschbar. Beide gewährleisten eine Bindung der Ehegatten an ihre Verfügungen. Wir stellen in den folgenden Ausgaben Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser Gestaltungsvarianten vor, da sich die Beseitigung der Bindungswirkung bei ihnen unterscheiden. Der Betrag erläutert die Beseitigung der Bindungen beim Erbvertrag.  

     

    Anwendungsbereich von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament

    Oft kommen für Ehegatten, die gemeinsam die Verteilung ihres Nachlasses regeln wollen, sowohl das gemeinschaftliche Testament als auch der Erbvertrag in Betracht. Möglich ist auch ein gemeinschaftliches Testament in der Weise, dass zwei Einzeltestamente durch einen gemeinschaftlichen Nachtrag zusammengefasst werden (BayObLG DNotZ 94, 791 m. Anm. Musielak). Dies ist in der Praxis aber nicht zu empfehlen. Denn dem gemeinschaftlichen Nachtrag wird die Grundlage entzogen, wenn ein Ehegatte ohne Information des anderen sein Einzeltestament aufhebt, abändert oder widerruft. 

     

    Einzeltestamente von Ehegatten, die ihre Nachlassregelung aufeinander abstimmen wollen, dürften häufiger bei gemischt-nationalen Ehen vorkommen, weil nicht überall gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge zulässig sind (Rudolf/Redig/Stehlin, Anwaltstaschenbuch Erbrecht, S. 279).