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  • 01.10.2005 | Gestaltungspraxis

    Gestaltung der Bindungswirkung von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach und Marcus Redig, cand. jur., Mannheim

    Bei Ehegatten sind Gestaltungen oft mit Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament möglich. Der Beitrag knüpft insoweit an EE 05, 94 (Bindungswirkung beim Erbvertrag) und EE 05, 115 (Wechselbezüglichkeit bei gemeinschaftlichen Testamenten) an und zeigt die Vor- und Nachteile dieser Gestaltungsvarianten auf.  

     

    Unterschiede bei der Aufhebung der Bindungswirkung

    Sind sich die Ehegatten einig, einen bestehenden Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament aufzuheben oder abzuändern, ist dies jederzeit möglich. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf de Fall, dass ein Ehegatte an der letztwilligen Verfügung festhalten, während der andere Ehegatte neu oder anders testieren will. Sowohl der Erbvertrag als auch das gemeinschaftliche Testament binden die Verfügenden. Bei deren Aufhebung ergeben sich folgende Unterschiede:  

     

    Übersicht: Aufhebung der Bindungswirkung von Erbvertrag/gemeinschaftlichem Testament

    Beseitigung der Bindung  

    Gemeinschaftliches Testament  

    Erbvertrag  

    vor dem ersten Erbfall:  

     

     

    durch Widerruf  

    ja  

    nein  

    durch Selbstanfechtung  

    nein  

    ja  

    durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (Erb- oder Aufhebungsvertrag i.S. von § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB)  

    ja  

    nein  

    nach dem ersten Erbfall:  

     

     

    durch Widerruf  

    nur bei Ausschlagung, § 2271 Abs. 1und 2 BGB 

    nur bei vorbehaltenem Rücktritt + Ausschlagung  

    durch Selbstanfechtung  

    ja  

    ja  

    durch Ausschlagung  

    nur mit zusätzlichem Widerruf  

    nur bei vorbehaltenem Rücktritt + zusätzlichem Widerruf*  

    durch Rechtsgeschäft unter Lebenden  

    nein  

    nein  

    * Nach vorbehaltenem Rücktritt vom Erbvertrag ist eine Ausschlagung aber entbehrlich.  

     

     

    Ermittlung des beiderseitigen Bindungswillens

    Bei der Ermittlung des Willens der Beteiligten muss gezielt nach dem gewollten Umfang der Bindung gefragt werden. Dabei hat es sich bewährt, die Nachteile der beiden Extremlösungen gegenüber zu stellen: