01.10.2005 | Gestaltungspraxis
Gestaltung der Bindungswirkung von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament
Bei Ehegatten sind Gestaltungen oft mit Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament möglich. Der Beitrag knüpft insoweit an EE 05, 94 (Bindungswirkung beim Erbvertrag) und EE 05, 115 (Wechselbezüglichkeit bei gemeinschaftlichen Testamenten) an und zeigt die Vor- und Nachteile dieser Gestaltungsvarianten auf.
Unterschiede bei der Aufhebung der Bindungswirkung
Sind sich die Ehegatten einig, einen bestehenden Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament aufzuheben oder abzuändern, ist dies jederzeit möglich. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf de Fall, dass ein Ehegatte an der letztwilligen Verfügung festhalten, während der andere Ehegatte neu oder anders testieren will. Sowohl der Erbvertrag als auch das gemeinschaftliche Testament binden die Verfügenden. Bei deren Aufhebung ergeben sich folgende Unterschiede:
Übersicht: Aufhebung der Bindungswirkung von Erbvertrag/gemeinschaftlichem Testament | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ermittlung des beiderseitigen Bindungswillens
Bei der Ermittlung des Willens der Beteiligten muss gezielt nach dem gewollten Umfang der Bindung gefragt werden. Dabei hat es sich bewährt, die Nachteile der beiden Extremlösungen gegenüber zu stellen:
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