07.01.2008 | Gestaltungspraxis
Das Unternehmertestament im Spannungsfeld zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht
Das Unternehmertestament soll nicht dazu dienen, dass Unternehmen auf den Nachfolger zu übertragen. Denn die Unternehmensnachfolge muss vorzugswürdig bereits zu Lebzeiten erfolgen. Es soll vielmehr als Notfalllösung für den Fall eines unerwarteten Ablebens des Unternehmers dienen. Die Praxis zeigt allerdings, dass es vielfach bei Unternehmern bereits am wirksamen Testament fehlt. Ist es vorhanden, ergibt sich häufig, dass es veraltet ist. Eine Abstimmung mit der sich ändernden unternehmerischen, familiären und steuerlichen Situation wurde nicht vorgenommen. Oft ist auch festzustellen, dass letztwillige Verfügungen nicht hinreichend auf die konkreten gesellschafts- und erbrechtlichen Regelungen abgestimmt sind. Der folgende Beitrag zeigt anhand verschiedener Fälle auf, was bei der erbrechtlichen Nachfolge in Unternehmensbeteiligungen unbedingt zu beachten ist.
Nachfolge in Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen unterliegt der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, d.h. es ist uneingeschränkt vererblich. Einschränkungen ergeben sich nur bei einzelnen Unternehmen, deren Vererblichkeit durch berufsrechtliche Regelungen eingeschränkt ist (z.B. Arztpraxen oder andere Freiberufler). Sind mehrere Erben vorhanden, wird das Einzelunternehmen gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Seine Fortführung durch die Erbengemeinschaft ist zeitlich unbegrenzt zulässig. Eine Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine OHG quasi von Gesetzes wegen erfolgt nicht. Allerdings soll das Recht der OHG zumindest im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft entsprechend anwendbar sein. Dies ist aber im Einzelnen umstritten (s. dazu Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2032 BGB Rn. 7).
Nachfolge in eine OHG-Beteiligung
Bei einer OHG-Beteiligung unterliegen die Anordnungen des Erblassers sowohl dem Erb- als auch dem Gesellschaftsrecht. Dabei sind die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts gegenüber den erbrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich vorrangig (vgl. BGH NJW 83, 2376; 86, 2431).
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