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  • 01.04.2010 | Gestaltungspraxis

    Ehegattenerbvertrag: Ohne Rücktrittsklausel im Trennungsfall nur gemeinsam zu beseitigen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Spätestens mit dem Getrenntleben erkennen scheidungswillige Eheleute, dass zur Abwicklung der ehelichen Verhältnisse einvernehmliches Handeln unentbehrlich ist. Regelungen, die in besseren Tagen der Beziehung getroffen wurden, sind oft vergessen oder lösen jetzt Diskussionen aus. Der folgende Beitrag zeigt anhand eines Falls aus der Praxis die Konsequenzen solcher erbrechtlicher Bindungen auf und gibt Lösungshinweise.  

     

    Beispiel: Ehegattenerbvertrag

    M und F sind seit 1992 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, leben seit 2010 getrennt und wollen bis Mitte 2011 geschieden werden. Aus 2001 stammt ein unwiderruflicher Erbvertrag mit ausschließlich erbrechtlichen Verfügungen der Ehegatten, mit dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, Schlusserben sollen ihre drei Kinder sein. Der Erbvertrag sieht keine Regelung für den Fall der Scheidung vor.  

     

    Es ist im übrigen offen, ob F sich an Regelungen beteiligt, die die rechtliche und wirtschaftliche Trennung der Ehegatten herbeiführen können. M fürchtet vor allem auch nach der Scheidung eine weitere rechtliche Bindung an F und fragt nach seinen Möglichkeiten.  

     

    Bereitschaft zur Mitwirkung

    Ist F bereit, an einer gemeinsamen Lösung mitzuwirken, stehen mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Erbvertrags zur Verfügung.  

     

    Übersicht: Möglichkeiten zur Aufhebung eines Erbvertrags
    • Aufhebung des Erbvertrags durch formbedürftigen Aufhebungsvertrag (§ 2290 BGB)

     

    • Rücknahme des Erbvertrags aus der Verwahrung (§ 2300 Abs. 2 BGB)

     

    • Aufhebung des Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament (§ 2292 BGB)