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  • 01.05.2005 | Gestaltungspraxis

    Eingetragene Lebenspartnerschaften im Hinblick auf das Erbrecht optimal gestalten

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern kann es sinnvoll sein, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Im Regelfall sind in der Partnerschaft keine gemeinschaftlichen Kinder vorhanden. Deshalb kann die Schlusserbfolge zur erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Katastrophe führen. Der Beitrag zeigt das Problem und Lösungsmöglichkeiten auf.  

     

    Aktuelle Gesetzgebung

    Die Lebenspartner stehen nach § 10 LPartG im Erbrecht weitgehend den Ehegatten gleich. Durch das am 1.1.05 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts ist jetzt sogar die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand normiert worden, § 6 LPartG.  

     

    Das gesetzliche Erbrecht im Überblick

    Lebenspartner haben ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, einen Voraus und die Möglichkeit, gemeinschaftliche Testamente zu errichten sowie Erb- und Pflichtteilsverzichte zu vereinbaren. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners beträgt neben  

    • Abkömmlingen des verstorbenen Lebenspartners ein Viertel,
    • Verwandten der zweiten Ordnung oder
    • Großeltern die Hälfte,

    bei Fehlen von Verwandten der ersten und zweiten Ordnung wird der überlebende Lebenspartner Alleinerbe.