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  • 06.05.2008 | Gestaltungspraxis

    Erbrechtliche Gestaltungsinstrumente beim Unternehmertestament

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Die gesetzliche Erbfolge kann i.d.R. die Ziele des Unternehmers für seine Nachfolgeplanung nicht verwirklichen. Oft kommt es zu Erbengemeinschaften. Deren Auseinandersetzung sind steuer- und zivilrechtlich für das Unternehmen meist nachteilig. Daher gilt der Grundsatz: Unternehmensnachfolge erfordert unbedingt die gewillkürte Erbfolge. Im folgenden Beitrag stellen wir die Vor- und Nachteile der einzelnen erbrechtlichen Gestaltungsinstrumente dar (zum Unternehmertestament im Spannungsfeld zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht vgl. auch Gemmer, EE 08, 5. Den Beitrag finden Sie auch in unserem kostenlosen Online-Archiv unter www.iww.de, „myIWW“).  

     

    Erbeinsetzung

    Im Hinblick auf die Erbeinsetzung des Erblassers sollte der Berater darauf hinwirken, dass der Unternehmensnachfolger zum Alleinerben eingesetzt wird. Ein solcher Vorschlag wird i.d.R. auf Widerstand stoßen. Denn sind mehrere Kinder vorhanden, entspricht es im Regelfall den Gerechtigkeitsvorstellungen vieler Erblasser, ihre Abkömmlinge untereinander zu gleichen Teilen zu Erben einzusetzen. Es ist Aufgabe des Beraters, die Nachteile einer Erbengemeinschaft im unternehmerischen Bereich darzulegen. Denn eine solche Gemeinschaft ist regelmäßig nicht geeignet, ein Unternehmen fortzuführen oder eine Unternehmensbeteiligung auf Dauer zu verwalten. Die folgende Checkliste zeigt exemplarisch die Nachteile der Erbengemeinschaft auf.  

     

    Checkliste: Nachteile der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Unternehmensfortführung
    • Die Erbengemeinschaft ist nach dem Gesetz auf jederzeitige Auseinandersetzung angelegt. Demgegenüber erfordert ein Unternehmen Kontinuität und Fortbestand.
    • In der Erbengemeinschaft gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit. Dies ist hinderlich, weil aus unternehmerischer Sicht Entscheidungen häufig schnell getroffen werden müssen.
    • Sind gesellschaftsrechtlich nicht alle Erben nachfolgeberechtigt und gehört zu der Unternehmensbeteiligung Sonderbetriebsvermögen bzw. besteht eine Betriebsaufspaltung, hat dies erhebliche steuerliche Nachteile (dazu Gemmer, EE 08, 5).
     

    Vermächtnis

    Vermächtnisse eignen sich bei der Unternehmensnachfolge besonders zur Absicherung von weichenden Erben. Hier kann der Erblasser den Gegenstand eines Vermächtnisses beliebig festlegen. In Betracht kommen z.B.:  

    • die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Privatbereich;
    • laufende Ausgleichszahlungen (Rente oder dauernden Last);
    • einmalige Ausgleichszahlung, verbunden mit Ratenzahlungsregelung.