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  • 01.09.2007 | Gestaltungspraxis

    Erbvertrag – eine Alternative zum (gemeinschaftlichen) Testament?

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Das (gemeinschaftliche) Testament wird in der Praxis häufiger eingesetzt als der Erbvertrag. Dies mag nicht zuletzt daran liegen, dass die Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten mittels eines Erbvertrags nicht immer im vollen Umfang gesehen werden. Dieser Beitrag zeigt anhand von ausgesuchten Fallgestaltungen Vor- und Nachteile des Erbvertrags und grundlegende Gestaltungsmöglichkeiten auf.  

     

    Checkliste: Vergleich Erbvertrag/gemeinschaftliches Testament
    • Vorzüge des Erbvertrags gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament:

     

    • Der Erbvertrag kann nicht nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften abgeschlossen werden, sondern auch von anderen Personen, z.B. nicht ehelichen Partnern, Verlobten oder Verwandten.
    • Eine vertragliche Bindung wird bereits begründet, wenn nur einer der Vertragschließenden eine Verfügung von Todes wegen trifft, während es für ein gemeinschaftliches Testament notwendig ist, dass beide Partner wechselbezügliche Verfügungen treffen, s. § 2271 Abs. 1 BGB.
    • Die Bindungswirkung tritt beim Erbvertrag bereits mit seinem Abschluss ein. Beim gemeinschaftlichen Testament ist dies jedoch erst mit dem Ableben eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners gegeben.
    • Auch nach dem Tod des anderen Ehegatten ist es beim gemeinschaftlichen Testament noch möglich, sich durch Ausschlagung des Zugewendeten aus der Wechselbezüglichkeit herauszulösen und im Anschluss daran wieder frei zu testieren. Dem gegenüber führt beim Erbvertrag die Ausschlagung des überlebenden Ehegatten nicht zur Wiedererlangung der Testierfreiheit. Er bleibt vielmehr an seine eigene Verfügung gebunden, sofern er sich nicht ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat.
    • Während das beurkundete (gemeinschaftliche) Testament zwingend beim AG hinterlegt werden muss (§ 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG), können die Vertragschließenden beim Erbvertrag die amtliche Verwahrung ausschließen, § 34 Abs. 2 BeurkG. Bei der Hinterlegung fällt eine viertel Gebühr gemäß § 101 KostO an; der Erbvertrag kann ohne weitere Kosten in der Urkundensammlung des Notars verwahrt werden.
    • Weitere Kostenvorteile ergeben sich aus § 46 Abs. 3 KostO, wenn ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet wird. Die Gebühr wird nur einmal berechnet, und zwar nach dem Vertrag, der den höchsten Geschäftswert hat.

     

    • Nachteil des Erbvertrags:

     

    • Während ein gemeinschaftliches Testament auch ohne Hinzuziehung eines Notars durch die Beteiligten selbst handschriftlich errichtet werden kann, bedarf der Erbvertrag zwingend der notariellen Beurkundung, was naturgemäß zu Kosten bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen führt.
     

    Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Vorteile eines Erbvertrags überwiegen und die erbvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten es verdienen, häufiger eingesetzt zu werden, als dies in der Praxis zu verzeichnen ist.  

     

     

    Errichtung eines Erbvertrags