01.07.2005 | Gestaltungspraxis
Erbvertragliche Gestaltung bei nichtehelichen (auch gleichgeschlechtlichen) Gemeinschaften
Für die Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Sie müssen daher von selbst aktiv werden. Der Beitrag zeigt daher sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Es gibt zwei erbrechtliche Instrumentarien
Als erbrechtliches Instrumentarium stehen nur das einseitige, nicht das gemeinschaftliche, Testament und der Erbvertrag zur Verfügung.
Durch ein einseitiges Testament kann zwar jeder der Partner den anderen bedenken. Nachteilig ist jedoch, dass jeder Partner ohne Kenntnis des anderen sein Testament ändern kann. Zur Sicherung beider Partner lässt sich eine erbrechtlich bindende Regelung somit nur durch einen Erbvertrag schaffen. Inhalt dieses Erbvertrags können alle Verfügungen sein, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden können.
Checkliste: Typische Fälle für die Gestaltung durch Erbvertrag |
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