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  • 01.07.2005 | Gestaltungspraxis

    Erbvertragliche Gestaltung bei nichtehelichen (auch gleichgeschlechtlichen) Gemeinschaften

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Für die Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Sie müssen daher von selbst aktiv werden. Der Beitrag zeigt daher sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten auf.  

     

    Es gibt zwei erbrechtliche Instrumentarien

    Als erbrechtliches Instrumentarium stehen nur das einseitige, nicht das gemeinschaftliche, Testament und der Erbvertrag zur Verfügung.  

     

    Durch ein einseitiges Testament kann zwar jeder der Partner den anderen bedenken. Nachteilig ist jedoch, dass jeder Partner ohne Kenntnis des anderen sein Testament ändern kann. Zur Sicherung beider Partner lässt sich eine erbrechtlich bindende Regelung somit nur durch einen Erbvertrag schaffen. Inhalt dieses Erbvertrags können alle Verfügungen sein, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden können.  

     

    Checkliste: Typische Fälle für die Gestaltung durch Erbvertrag
    • Die Partner setzen sich gegenseitig zu Erben ein.

     

    • Die Partner sind zu je 1/2-Miteigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses und vermachen sich gegenseitig ihren jeweiligen Anteil, während es im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibt.

     

    • Ein Partner ist Alleineigentümer eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung und vermacht dem anderen das Nießbrauchsrecht daran.

     

    • Die Partner vermachen sich gegenseitig die ihnen gehörenden Gegenstände bzw. Anteile an den Gegenständen der gemeinschaftlich genutzten Wohnungseinrichtung und/oder das vorhandene Geldvermögen, die Guthaben eines gemeinsamen (Bau-)Sparvertrags usw.

     

    • Der kinderlose Partner setzt für den Fall, dass er der Längerlebende sein sollte, die Kinder des anderen zu seinen Erben ein.