01.05.2007 | Gestaltungspraxis
Gestaltungsmittel Verjährungsvereinbarung
Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurde das Verjährungsrecht (§§ 194 ff. BGB) neu geordnet. Erweitert wurde die Vertragsfreiheit im Verjährungsrecht. Es ist nicht nur wie bislang (§ 225 S. 1 BGB a.F.) die Verkürzung der Verjährungsfrist oder die anderweitige Erleichterung der Verjährung zulässig, § 202 Abs. 1 BGB. In Abkehr vom Verbot der Verjährungserschwerung des § 225 S. 2 BGB a.F. kann nun die Verjährung durch Parteiabreden bis zur Höchstfrist von 30 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn verlängert werden, § 202 Abs. 2 BGB. Der folgende Beitrag stellt die sog. Verjährungsvereinbarung als Gestaltungsmittel im Erbrecht dar.
Anwendbarkeit bei erbrechtlicher Gestaltung
Im Rahmen der nun möglichen Verlängerung der Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahren kann ein Erblasser im Wege von Vermächtnissen oder Auflagen dem Schuldner eines Anspruchs auferlegen, mit dem jeweiligen Gläubiger eine Verjährungsfristverlängerung zu vereinbaren.
Zweck einer Verjährungsverlängerung im Erbrecht
Nach § 2332 BGB verjähren Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren, nachdem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Mit der Verlängerung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen kann den Erben in erbschaftsteuerlicher Hinsicht ein erweiterter Gestaltungsspielraum eingeräumt werden. Beim Berliner Testament kann z.B. durch Verlängerung der Verjährungsfrist bezüglich der den Schlusserben zustehenden Pflichtteilsansprüche auf den Erstversterbenden geregelt werden, dass nach dem Tod des Zweitversterbenden die persönlichen Freibeträge der Schlusserben auf den Tod des Erstversterbenden noch „gerettet“ werden können.
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