01.09.2010 | Gestaltungspraxis
So reagieren Sie richtig auf mangelnde Vorsorge des Mandanten
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Mit dem eigenen Ableben befasst man sich nicht gerne. Dies kann fatale Folgen im privaten, aber vor allem auch im unternehmerischen Bereich haben. Der folgende Beitrag zeigt einige Beispiele aus dem privaten und unternehmerischen Bereich, die der Mandant unbedingt regeln sollte.
Vorsorge im unternehmerischen Bereich
Nicht selten wird bei familien- oder erbrechtlichen Mandaten die sachverhaltsnahe Frage nach der Existenz einer „Unternehmensvorsorgevollmacht“ ignoriert oder vom Rechtssuchenden als „noch nicht notwendig“ erachtet. In diesem Zusammenhang wird aber das Interesse der eigenen Mitarbeiter des Unternehmermandanten außer Acht gelassen und dem wirtschaftlichen wie rechtlichen Schicksal des Betriebs nicht der notwendige Stellenwert gezollt. Denn bei einer nicht ausschließbaren dauerhaften Verhinderung des Unternehmers wegen Krankheit oder Unfall ist neben einer Vollmacht für den Vertreter auch an eine Handlungsanweisung an ihn zu denken, die z.B. die Fragen der Weiterführung oder des Verkaufs des Unternehmens einkalkulieren muss. Eine solche Handlungsanweisung zur Veräußerung des Unternehmens könnte auszugsweise wie folgt formuliert werden:
Musterformulierung: Handlungsanweisung zur Veräußerung des Unternehmens |
Für den Fall, dass ich wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen länger als zehn Monate unfähig bin, mein Unternehmen ... (Firmenbezeichnung pp.) zu führen, muss der von mir Bevollmächtigte ... (Name, Anschrift) wie folgt vorgehen: Zunächst ist der Betrieb zu veräußern, vorzugsweise an folgende mögliche Interessenten: (...), oder bei erfolglosen Veräußerungsversuchen die Liquidation vorzunehmen. Zuvor muss er sich bei geeigneten Beratern Entscheidungshilfen einholen (Name, Anschrift von Unternehmensberater, Steuerberater, usw.). |
Würde neben einer Vollmacht eine entsprechende Handlungsanweisung unterbleiben, wäre das Unternehmen wirtschaftlich unberechenbar gefährdet, (zum Muster Langenfeld, Testamentsgestaltung, 4. Aufl., S. 424 ff.).
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