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  • 01.04.2005 | Gestaltungspraxis

    Stiftungen in der Nach- und Erbfolge

    von RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Kornelia Reinke, Bonn

    Stiftungen spielen eine immer größere Rolle, auch im Bereich der Erb- und Nachfolgeregelung. Sie werden nicht mehr nur von vermögenden Privatleuten errichtet, die ihr Vermögen nach dem Tod für einen guten Zweck einsetzen wollen. In Zeiten leerer öffentlicher Kassen engagieren sich z.B. auch viele in den sog. Bürgerstiftungen zur Förderung sozialer und kultureller Zwecke in einer Region. Welche Gestaltungsmöglichkeiten die Stiftung bei der Nachfolgeregelung bietet, zeigt dieser Beitrag.  

    Stiftungen im Erbfall

    Stiftungen sind auch außerhalb der Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit ein sinnvoller Weg zur Erb- und Nachfolgegestaltung. Sie können z.B. der Sicherung des Fortbestands und der Unabhängigkeit eines Familienunternehmens dienen.  

     

    Stiftungsrechtliche Grundlagen

    Der Begriff der Stiftung wird weder im BGB noch in den Landesstiftungsgesetzen definiert. Im Allgemeinen wird eine Stiftung im Rechtssinn als eine von einem oder mehreren Stiftern geschaffene Körperschaft verstanden, die die Aufgabe hat, mit Hilfe des ihr gewidmeten Vermögens den festgelegten Stiftungszweck dauernd zu verfolgen. Eine Stiftung hat keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie hat nur Destinatäre (Nutzer). Als solche werden natürliche oder juristische Personen bezeichnet, denen die Vorteile der Stiftung (Stiftungsleistungen) zugute kommen sollen. Das Vermögen einer Stiftung darf in seiner Substanz grundsätzlich nicht angegriffen werden („Grundsatz der Vermögenserhaltung“; Schiffer, Die Stiftung in der anwaltlichen Praxis,S. 112 ff.).  

     

    Die Stiftung ist eine wertneutrale, steuerpflichtige, juristische Person, die, wie andere Rechtsformen auch, gemeinnützig i.S. der §§ 51 ff. AO sein kann, aber nicht sein muss. Sofern eine Stiftung unmittelbar oder mittelbar unternehmerisch tätig ist, kann sie sich den Gesetzmäßigkeiten des Wirtschaftslebens, hier insbesondere der Steuerpflicht nicht entziehen (Wachter, Stiftungen, S. 92 ff.).