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  • 01.03.2005 | Gestaltungspraxis

    Übertragungsverträge durch vorweggenommene Erbfolge optimal gestalten

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    Die unentgeltliche Übertragung von Grundvermögen ist aus zivilrechtlicher und steuerlicher Sicht nicht empfehlenswert. Der Beitrag zeigt die Gründe dafür und erläutert vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten von Gegenleistungen im Rahmen von Übertragsverträgen.  

     

    Zivilrechtliche Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs

    Das BGB schützt den unentgeltlichen Erwerb weniger als den entgeltlichen. Dies zeigen u.a. §§ 528, 816, 822, 2287, 2288, 2325 ff. BGB. Um eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (mit eventueller Überleitung durch den Sozialhilfeträger nach BSHG), Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen nach §§ 2287, 2288 BGB oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zu vermeiden, empfiehlt es sich, Übergabeverträge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge möglichst entgeltlich zu gestalten.  

     

    Steuerliche Nachteile des unentgeltlichen Erwerbs

    In Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt seit dem 1.1.96 eine stichtagsbezogene Bedarfsbewertung (BStBl. II 95, 671). Die Bewertungsmaßstäbe sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich handelt um  

    • unbebaute Grundstücke, § 145 Abs. 3 S. 1 BewG,
    • bebaute Grundstücke, die vermietet sind, § 146 Abs. 2 BewG,
    • bebaute Grundstücke, die zwar nicht vermietet sind, für die aber eine Vergleichsmiete feststellbar ist, § 146 Abs. 3 BewG,
    • bebaute Grundstücke, für die aber keine Vergleichsmiete feststellbar ist, § 147 Abs. 1 BewG.