03.11.2009 | Gestaltungspraxis
Volljährigenadoption rechtssicher gestalten
von RA Dr. Michael Zecher, FA Familienrecht und Erbrecht, Ilsfeld
Bei einer Volljährigenadoption sind die Belange der Abkömmlinge des Annehmenden mit den für eine Adoption sprechenden familienbezogenen Interessen des Annehmenden und des Anzunehmenden gegeneinander abzuwägen. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Adoption muss jedenfalls erfolgen, wenn keine vermögensrechtlichen Nachteile für die leiblichen Kinder des Annehmenden bestehen. Der folgende Beitrag zeigt, wie dieses Ziel durch den Abschluss eines „dreiseitigen“ Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags erreicht werden kann.
Beispiel |
Der Antragsteller A beabsichtigt, den volljährigen Sohn S seiner neuen Ehefrau E zu adoptieren. Die E hat der Adoption durch den A zugestimmt. A selbst hat zwei Töchter T 1 und T 2 aus erster Ehe. T 1 lehnt die Adoption grundsätzlich ab, T 2 stimmt der Adoption für den Fall zu, dass ihr keine rechtlichen und finanziellen Nachteile daraus entstehen. Nachdem bereits ein früherer Adoptionsantrag wegen erbrechtlicher Nachteile durch Beschluss vom 11.12.89 zurückgewiesen worden war, legen A und S in einem neuen Verfahren einen notariell beurkundeten Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vor, woraufhin das Vormundschaftsgericht die Genehmigung der Adoption zunächst beabsichtigt. Auf neuerliche Intervention von T 1 und T 2 und Hinweis, dass trotz des vorgelegten Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags eine Vermögensgefährdung im Raume stehe, zumal dieser nach erfolgter Adoption jederzeit auch ohne ihr Zutun widerrufen werden könnte, macht das Gericht - mit Einverständnis aller Beteiligten - die Genehmigung von der Vorlage einer entsprechenden unwiderruflichen Regelung abhängig. |
1. Rechtliche Ausgangslage
Die Annahme (Adoption) Volljähriger richtet sich nach den §§ 1767 bis 1772 BGB. Gemäß § 1770 BGB begründet die Volljährigenadoption grundsätzlich nur zwischen dem Angenommenen und dem Annehmenden ein Verwandtschaftsverhältnis. Bei der Volljährigenadoption mit sog. starker Wirkung (§ 1772 BGB) hingegen werden darüber hinaus nicht nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Annehmenden und dem Kind, sondern auch zwischen diesem und den Verwandten und Verschwägerten des Annehmenden geschaffen. Dennoch haben diese auch bei der Adoption mit den Wirkungen des § 1772 BGB keine Gestaltungs- sondern lediglich Anhörungsrechte. Einen gewissen Schutz erfahren sie indes durch § 1769 BGB. Danach darf die Annahme eines Volljährigen nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der (leiblichen) Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Diese Regelung berücksichtigt, dass die vermögensrechtlichen Interessen der Abkömmlinge des Annehmenden durch die Annahme notwendig verkürzt werden. Insofern will die h.M. bei vorhandenen Abkömmlingen des Annehmenden zwar von keiner Regel, jedoch von einer Tendenz ausgehen, dass die Annahme nur ausnahmsweise zuzulassen ist (so z.B.: BayObLG FamRZ 84, 419; Grziwotz, FamRZ 91, 1399). Zu berücksichtigen sein soll allerdings, dass es sich bei den rechtlichen Interessen der Kinder nicht um gefestigte Rechtspositionen, sondern um bloße Chancen handele. Auch könnten sich bereits vorhandene Abkömmlinge nicht dagegen wehren, dass ein Ehepaar natürliche Kinder bekommt (vgl. AG Deggendorf FamRZ 84, 1265).
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