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  • 01.08.2011 | Gestaltungspraxis

    Vollmachten für in Deutschland Ansässige zur Verfügung über Vermögen im Ausland

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Personen, die Vermögen im Ausland besitzen, haben häufig den Wunsch, dass eine Person ihres Vertrauens eingesetzt wird, damit Vermögenstransaktionen im Ausland rechtswirksam durch den Vertreter durchgeführt werden können. Gleichzeitig wird in vielen Fällen gewünscht, möglichst nur einmal eine umfassende Vollmacht für alle erdenklichen Fälle zu erteilen. Dann bietet sich die Erteilung einer sogenannten Generalvollmacht an.  

     

    Voraussetzungen für Anerkennung im Ausland

    Die Generalvollmacht berechtigt grundsätzlich zur unbeschränkten Vertretung in allen den Vollmachtgeber betreffenden Angelegenheiten, in denen Vertretung rechtlich zulässig ist. Für die Erteilung von Generalvollmachten ist die notarielle Beurkundung dringend zu empfehlen. Diese Empfehlung gilt umso mehr, wenn es um eine Vollmacht geht, die im Ausland zum Einsatz kommen soll. Denn in einer Vielzahl von Ländern bedarf die Erteilung der Vollmacht der notariellen Beurkundung, wenn das vom Bevollmächtigten vorzunehmende Rechtsgeschäft beurkundungspflichtig ist, z.B. in Italien, Spanien, Frankreich und Österreich. Unabhängig davon schafft die Beurkundung einen erhöhten Nachweiswert. Eine notarielle Urkunde wird zwecks Anerkennung im Ausland dem sogenannten Legalisationsverfahren unterzogen. Diese Legalisation wird von den Konsularbehörden des ausländischen Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Hierzu erfolgt zuvor eine Zwischenbeglaubigung durch den Präsidenten des LG. Ist der Verwendungsstaat dem Haager Abkommen beigetreten, wird dieses Verfahren durch die Erteilung der sogenannten Apostille ersetzt. Hierfür zuständig ist wiederum der Präsident des LG, in dessen Bezirk der amtierende Notar seinen Amtssitz innehat. Um alle soeben angesprochenen Formalien wird sich der beauftragte Notar kümmern.  

     

    Musterformulierung: Generalvollmacht

    Verhandelt zu ... am ...  

     

    Vor dem unterzeichnenden Notar ... erschien:  

    Herr/Frau..., geb. am ...,  

    Anschrift: ...,  

    ausgewiesen durch ...  

     

    Der/Die Erschienene erklärte: Ich erteile ... (Geburtsdatum, Anschrift) Generalvollmacht. Er/Sie ist befugt, mich gerichtlich und außergerichtlich gegenüber jedermann und in allen gesetzlich zulässigen Fällen zu vertreten. Insbesondere umfasst die Vertretungsbefugnis auch  

     

    1) die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und Kreditinstituten;
    2) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, Rechten und beweglichen Sachen;
    3) die Bestellung, Aufgabe und Kündigung von dinglichen Rechten aller Art an Grundstücken und beweglichen Sachen;
    4) die Ausübung von Gesellschafterrechten, insbesondere die Teilnahme an Versammlungen sowie die Stimmrechtsausübung;
    5) die Entgegennahme von Zahlungen.

     

    Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt, er darf Rechtsgeschäfte in meinem Namen mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vornehmen.  

     

    Der Bevollmächtigte ist berechtigt, für bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte Untervollmacht zu erteilen. Eine Befreiung des Unterbevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB ist jedoch unzulässig.  

     

    Die Vollmacht soll über meinen Tod hinaus Gültigkeit haben, bis sie von meinen Erben widerrufen wird.  

     

    Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, sich eine Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen. Weitere Ausfertigungen sind ihm nur aufgrund ausdrücklicher Weisung meinerseits zu erteilen.  

     

    Ich bin von dem beurkundenden Notar über die Tragweite dieser Vollmacht belehrt worden, insbesondere darüber, dass die Erteilung von Vollmachten Vertrauenssache ist. Ferner hat mich der Notar darauf hingewiesen, dass diese Vollmacht jederzeit widerruflich ist. Im Falle des Widerrufs ist darauf zu achten, dass sämtliche Ausfertigungen der Vollmacht vom Bevollmächtigten herausgegeben werden.  

     

    Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: ...  

     

     

    Praxishinweis: Ausländischen Rechtsordnungen ist eine Vollmacht über den Tod hinaus häufig fremd (insbesondere in den romanischen Ländern wie Frankreich, Spanien, Portugal, Italien). Aus deutscher Sicht kann in solchen Fällen gegebenenfalls eine Rechtswahl helfen. Sofern dies in Betracht kommt, ist unbedingt der Rat eines mit dem internationalen Privatrecht vertrauten Beraters gefragt.