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  • 01.07.2005 | Gestaltungspraxis

    Wechselbezüglichkeit beim gemeinschaftlichen Testament

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach und Marcus Redig, cand. jur., Mannheim

    Trifft ein Ehegatte testamentarische Verfügungen mit Rücksicht auf eine Verfügung des anderen Ehepartners und sollen beide Verfügungen nach dem Willen beider Vertragsschließenden miteinander stehen und fallen, besteht zwischen den Verfügungen Wechselbezüglichkeit. Der Beitrag erläutert die Auswirkungen der Wechselbezüglichkeit und zeigt, wie diese beseitigt werden kann (zur Bindungswirkung beim Erbvertrag Redig/Redig, EE 05, 94).  

     

    Konsequenzen der Wechselbezüglichkeit

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB hat die Nichtigkeit oder der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.  

     

    Praxishinweis: Wechselbezüglichkeit besteht somit immer zwischen einer Verfügung des einen und einer oder mehreren Verfügungen des anderen Ehegatten. Diese Paarbildung muss bei der Formulierung eines gemeinschaftlichen Testaments eindeutig herausgearbeitet werden, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.  

     

    Musterformulierung

    Sämtliche Verfügungen dieses Testaments sind, soweit nichts anderes bestimmt und soweit dies gesetzlich zulässig ist, wechselbezüglich und können daher nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und nach Annahme der Erbschaft durch den Überlebenden von diesem nicht mehr einseitig widerrufen werden (Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn. 812).