01.06.2007 | Höfeordnung
Geltung des Stammesprinzips nach dem BGB in der nordwestdeutschen HöfeO
1. Das Stammesprinzip nach dem BGB kommt unter Ausschluss des Gradualprinzips in der nordwestdeutschen HöfeO auch unter Einbeziehung des Ältesten- bzw. Jüngstenrechts zur Anwendung. |
2. Die HöfeO kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Hofeseigenschaft zum Zeitpunkt des Anfalls der Nacherbschaft entfallen ist. |
(BGH 24.11.06, BLw 14/06, ZEV 07, 175, Abruf-Nr. 070045) |
Sachverhalt
Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes i.S. der HöfeO. Als er 1952 kinderlos verstarb, wurde er von seiner Ehefrau als gesetzliche Vorerbin beerbt. Diese verstarb 1999, sodass zu diesem Zeitpunkt der Nacherbfall eintrat. Der Erblasser hatte drei Geschwister, von denen zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls seine ältere Schwester (S 1) kinderlos verstorben war. Eine weitere Schwester (S 2, Beteiligte zu 3) verstarb während des Verfahrens unter Hinterlassung von zwei Kindern, den Beteiligten zu 4 und 5. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 8 sind die Kinder des Beteiligten zu 4, also Großneffen nach dem verstorbenen Erblasser. Der ebenfalls nach dem Erblasser verstorbene Bruder (B) des Erblassers hat drei Kinder, die Beteiligten zu 2, 6 und 7, hinterlassen. Die Beteiligten zu 3, 4 und 5 waren wegen mangelnder Wirtschaftsfähigkeit von der Hoferbfolge ausgeschlossen, sodass die Beteiligten zu 2 (Sohn des jüngsten Bruders des Erblassers) und der Antragsteller (Enkel der Nachverstorbenen älteren Schwester des Erblassers) um die Hofeserbfolge streiten. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 2, also dem Sohn des jüngsten Bruders, nach den Grundsätzen des Gradualprinzips ein Hoffolgezeugnis erteilt. Hiergegen richtet sich die erfolgreiche Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass sich in der 4. Hoferbenordnung die Bestimmung des Hoferben nach dem Gradualprinzip und nicht nach dem Stammesprinzip richtet. Diese Rechtsauffassung hält einer Überprüfung nicht stand. Das BGB kommt auch im Rahmen der HöfeO dann zur Anwendung, sofern die HöfeO keine spezifische sondererbrechtliche Regelung trifft. Die allgemeinen Regelungen des BGB sind zwingend, da die HöfeO lediglich Einschränkungen zur Gewährleistung des Übergangs landwirtschaftlicher Betriebe als Ganzes zur Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft enthält, aber keine darüber hinausgehenden sondergesetzlichen Regelungen. Sofern keine höferechtliche Sonderregelung vorliegt, ist die Anwendung des BGB daher zwingend.
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