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  • · Fachbeitrag · Landwirtschaftliche Höfeordnung

    Wer ist als Hoferbe berufen?

    von RA Dr. Stephan Arens, Koblenz/Bonn

    • 1. Zur Feststellung des Wirtschaftswerts einer landwirtschaftlichen Besitzung reicht eine formlose Auskunft des Finanzamts aus. Deren Richtigkeit ist von den Landwirtschaftsgerichten nicht zu hinterfragen.
    • 2. Gehört zum Nachlass eine Besitzung, für die ein Hofvermerk eingetragen ist, ist das Landwirtschaftsgericht für die Erteilung eines Erbscheins zuständig.
    • 3. Die Bewirtschaftung wird „auf Dauer“ gemäß § 6 Abs. 1 HöfeO übertragen, wenn der Eigentümer und der Miterbe erkennbar übereinstimmend davon ausgehen, dass Letzterer die Bewirtschaftung bis zum Tod des Ersteren führen soll. Wesentliche Anzeichen sind das Alter des Erblassers bei Abschluss oder Ablauf des Pachtvertrags.

    (OLG Köln 17.1.13, 23 WLw 10/12, n.v., Abruf-Nr. 132324)

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann E der Antragstellerin A war Eigentümer eines Grundbesitzes, für den seit 1979 ein Hofvermerk eingetragen ist. Der Antragsgegner und Sohn S der A ist ausgebildeter Landwirt und bewirtschaftet die Besitzung aufgrund eines Pachtvertrags. Statt der ursprünglich betriebene Rinderhaltung wird Acker- und Feldfutterbau betrieben. Zudem werden außerhalb Pensionspferde gehalten. A und E setzten sich mit gemeinschaftlichem Testament gegenseitig zu unbeschränkten Erben des Längstlebenden ein. Eine ausdrückliche Hoferbenbestimmung enthält das Testament nicht. Die Beteiligten streiten darum, ob die Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof nach der HöfeO war. Laut A gelte die HöfeO nicht, da sie eine Mehrheit von Erben voraussetze. Sie begehrt die Feststellung, dass kein Hof vorliegt, hilfsweise einen Erbschein als Alleinerbin. Nachdem das AG ihre Anträge zurückwies, hat auch das OLG eine Anwendung der HöfeO bejaht.

     

    Entscheidungsgründe

    Entscheidend ist, dass E grundsätzlich zur Erbfolge berufene Personen, A als seine Ehefrau sowie drei Kinder, darunter den S, hinterlassen hat. Soweit die HöfeO den Begriff des Miterben - wie etwa in § 4 HöfeO - verwendet, wird damit untechnisch die Gesamtheit der Personen, die entweder zur Hoferbfolge berufen oder, soweit sie nicht Hoferbe werden, auf Abfindungsansprüche beschränkt sind, verstanden. Die testamentarische Einsetzung seiner Frau als Alleinerbin setzt bei dieser Sachlage die HöfeO nicht außer Kraft. Nach der Geltung der HöfeO liegt eine Hofeigenschaft vor. Dafür spricht die Vermutung in der Höfeverfahrensordnung, da zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk eingetragen war. Die Vermutung ist nicht widerlegt, da der Wirtschaftswert nicht unter 5.000 EUR gesunken ist oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht, § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO. Es steht bindend fest, dass der Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Besitzung im Todeszeitpunkt ca. 11.500 EUR betragen hat. Nach neuerer Rechtsprechung (BGH FamRZ 11, 1052) reicht hierfür eine formlose Auskunft des Finanzamts aus.

     

    Die Hofeigenschaft ist auch nicht aus sonstigen Gründen weggefallen. Die bloße Verpachtung des Grundbesitzes durch den Erblasser an seinen Sohn ist keine Betriebsstilllegung, die zum Wegfall der Hofeigenschaft führt. Letztere kann jedoch entfallen, wenn tatsächlich keine landwirtschaftliche Besitzung als Hof mehr vorhanden ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1  HöfeO). Von einer landwirtschaftlichen Besitzung kann nur gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann. Wegen der Höhe des Wirtschaftswerts ist der Fortbestand der Hofeigenschaft nicht infrage zu stellen. Der Hilfsantrag ist nicht erfolgreich. Der Antragsgegner ist Hoferbe.

     

    Checkliste / Wer ist Hoferbe?

    • Nach § 5 HöfeO gilt folgende gesetzliche Ordnung:

     

    • 1.Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
    • 2.Ehegatte des Erblassers,
    • 3.Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
    • 4.Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

     

    • Weiter Voraussetzungen nach § 6 HöfeO für die erste Hoferbenordnung (Kinder und deren Abkömmlinge):

     

      • Hof muss zur Bewirtschaftung auf Dauer übertragen worden sein; Erblasser darf sich die Bestimmung des Hoferben nicht vorbehalten haben.
      • Wirtschaftsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 6 und 7 HöfeO; wirtschaftsfähig ist, wer gemäß seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
      • Ist die Bewirtschaftung keinem Abkömmling auf Dauer übertragen worden, ist derjenige Erbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof erkennen lassen hat, dass er den Hof übernehmen soll.
      • Liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Älteste der Miterben (Abkömmlinge) Hoferbe oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der Jüngste von ihnen.

     

    • Weitere Regelungen bezüglich der Erbfolge in der zweiten bis vierten Hoferbenordnung finden sich in § 6 Abs. 2- 5 HöfeO.
     

    Praxishinweis

    Das Höferecht sorgt dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht zerstückelt wird, was aufgrund der gesetzlichen Erbfolge leicht der Fall sein kann. Der Hofeigentümer ist aber auch berechtigt, den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei zu bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) zu übergeben. Der Hoferbe muss wie bei der gesetzlichen Hoferbfolge wirtschaftsfähig sein, § 6 Abs. 7 HöfeO.

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 132 | ID 39846340