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  • 01.06.2006 | Hofvermögen

    Erlöse aus der Veräußerung von Hofvermögen müssen zeitnah reinvestiert werden

    von Ri Andreas Möller, Bochum
    1. Die gebotene Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung von Hofvermögen durch den Unternehmensnießbraucher muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch, wenn sie durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgt.  
    2. Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erlös reinvestiert worden ist, unabhängig davon, ob dies zeitnah geschehen ist oder nicht.  
    (BGH 10.3.06, V ZR 45/05, n.v., Abruf-Nr. 061080)  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind Erben ihrer verstorbenen Mutter, der Erblasserin. Diese war Eigentümerin eines Guts, einem Hof i.S. der Höfeordnung. Hoferbe ist der Kläger. Die Erblasserin räumte der Beklagten unentgeltlich einen lebenslangen Nießbrauch am Hof ein, den sie mit allen Aktiven und Passiven übernehmen sollte. Die Beklagte verpachtete einen Teil der Acker- und Eigenflächen befristet an eine Pächterin. Vertraglich wurde vereinbart, dass diese den Gutsbesatz bei Pachtbeginn von der Beklagten kaufen und bei Pachtende an letztere zurückverkaufen sollte. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Erlöse aus diesen Veräußerungen nicht in das Gut reinvestiert. Er hat u.a. Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des Gutsbesatzes, hilfsweise Sicherheitsleistung wegen seines Anspruchs auf vollständige Rückgabe des Guts nach Beendigung des Nießbrauchs verlangt. Dem hält die Beklagte Investitionen und die Tilgung von Gutsverbindlichkeiten entgegen.  

     

    Das LG hat die Beklagte zum Ersatz von Zins- und Tilgungsleistungen und zur Leistung einer Sicherheit wegen der Verkäufe aus dem Anlagevermögen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Auf ihre gegen die Verurteilung zur Sicherheitsleistung gerichtete Revision hat der Senat das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Dieses hat die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist teilweise erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 1051 BGB vorliegen. Das ist der Fall, wenn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Eigentümers durch den Nießbraucher zu besorgen ist. Dies ist insbesondere bei einer Gefährdung des Anspruchs des Eigentümers auf Erhaltung des Unternehmens (hier des Guts) in seinem Bestand (§ 1041 S. 1 BGB) oder auf Rückgabe des Unternehmens nach Beendigung des Nießbrauchs anzunehmen.