01.01.2005 | Immobilienerwerb
Steuernachteile beim Vermächtnis in Sicht
Derzeit herrscht noch steuerliche Gleichbehandlung bei Erbfall und Vermächtnis. Erworbene Gegenstände gehen in beiden Fällen mit demselben Wert in die Berechnung ein. Das ist bei Immobilien und Betriebsvermögen besonders lukrativ, hier kommen regelmäßig ermäßigte Beträge und nicht die Verkehrswerte zum Ansatz. Dies wird sich aus Sicht des BFH künftig ändern.
Geltendes Recht
Ein Vermächtnisnehmer erwirbt zivilrechtlich durch den Erbfall nur einen auf den Gegenstand gerichteten Sachleistungsanspruch, § 2174 BGB. Derzeit setzt das Finanzamt solche Ansprüche und auch die entsprechenden Verpflichtungen aus Sachvermächtnissen nur mit dem Steuerwert des Gegenstands an, auf dessen Übertragung der Anspruch gerichtet ist. Diese Praxis ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Rechtsprechung zu den bis Ende 1995 geltenden niedrigen Einheitswerten. Dies hat zur Folge, dass z.B. Immobilien beim Vermächtnisnehmer nur mit Beträgen von rund 40 bis 60 Prozent des Verkehrswerts in die Steuerrechnung eingehen und somit Freibeträge und Progression schonen. Für Erben spielt der Vorgang steuerlich keine Rolle, da sich der erworbene Gegenstand und die Herausgabepflicht per Saldo als Aktiv- und Passivposten ausgleichen.
Der Urteilsspruch des BFH
Der BFH hat aktuell entschieden, dass im Fall eines Vermächtnisses nicht der Wert des Gegenstands, sondern der Sachleistungsanspruch für die Berechnung der Erbschaftsteuer maßgebend ist (ZEV 04, 474, mit Anm. Crezelius). Solche Forderungen werden gemäß § 12 Abs. 1 BewG mit dem Verkehrswert angesetzt, der besonders bei Immobilien und Betriebsvermögen deutlich höher liegt. Im Urteilsfall waren Steuer- und Verkehrswert identisch, so dass es der BFH bei deutlichen Hinweisen auf eine geänderte Sichtweise beließ.
Die Konsequenzen für die Praxis
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