· Fachbeitrag · Insolvenz
Antragsberechtigung beim Nachlassinsolvenzverfahren
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Zum Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist nicht als Erbe berechtigt, wer die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten hat, auch wenn die Wirksamkeit der Anfechtung noch nicht feststeht (BGH 19.5.11, IX ZB 74/10, FamRZ 11, 1292, Abruf-Nr. 113048). |
Sachverhalt
Der Antragsteller (Vater des Erblassers) hat gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft nach seinem Sohn ausgeschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten. Später beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass wegen dessen Überschuldung. Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag wegen fehlender Antragsberechtigung abgelehnt. Mit seiner hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller vorgebracht, er werde auf Bezahlung von Pflegeleistungen für seinen Sohn gerichtlich in Anspruch genommen. Dabei komme sowohl eine Haftung als Erbe als auch eine persönliche Haftung wegen der Beauftragung der Pflegeleistungen als früherer Betreuer seines Sohnes in Betracht. Sollte das Zivilgericht eine Haftung als Erbe bejahen, sei er auch in dieser Eigenschaft berechtigt, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Sollte das Zivilgericht hingegen eine vertragliche Haftung annehmen, sei er Nachlassgläubiger, weil ihm dann ein Befreiungsanspruch gegen den Nachlass nach den Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe. Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller ist nicht als Erbe gem. § 317 Abs. 1 InsO berechtigt, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, da er selbst die Auffassung vertritt, die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam angefochten und damit die Erbschaft ausgeschlagen zu haben, § 1957 Abs. 1, §§ 1956, 1943, 2. HS. BGB. Damit trägt der Antragsteller selbst vor, kein Antragsrecht zu besitzen, da der Erbe mit der Ausschlagung das Recht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens verliert (OLG Koblenz RPfleger 89, 510 noch zur KO; MüKo/Siegmann, InsO, 2. Aufl., § 317 Rn. 2).
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