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  • 01.08.2011 | Insolvenz

    Eintrag eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch bei einer Miterbengemeinschaft

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird (BGH 19.5.11, V ZB 197/10, ZIP 11, 1273, Abruf-Nr. 112170).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerinnen sind zusammen mit P. K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer zu 1/2 eines Grundstücks in Abteilung I unter der laufenden Nr. 2a (Antragstellerin zu 1), Nr. 2b (P. K. ) und Nr. 2c (Antragstellerin zu 2) eingetragen. Über das Vermögen von P. K. wurde Anfang 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen: „Nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2b. Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insolvenzverfahren eröffnet ...“. Die Antragstellerinnen haben zunächst beantragt, das Grundbuch so zu berichtigen, dass der Insolvenzvermerk mit ausdrücklichem Bezug auf den Schuldner P. K. eingetragen ist. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen beantragt haben, den Insolvenzvermerk insgesamt aus dem Grundbuch zu löschen, ist erfolglos geblieben. Die zugelassene Rechtsbeschwerde war erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Über die Eintragung eines Insolvenzvermerks soll vermieden werden, dass der Insolvenzschuldner als Mitberechtigter einer Erbengemeinschaft, der das Eigentum an einem Grundstück zusteht, über das Grundstück verfügt. Der Schuldner könnte mit den anderen Miterben gem. § 2040 Abs. 1 BGB an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitwirken. Um auch für diesen Fall die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB zu verhindern, bedarf es der Eintragung eines Insolvenzvermerks.  

     

    Da der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch das Fehlen von nicht eingetragenen Verfügungsbeschränkungen des Berechtigten über ein im Grundbuch eingetragenes Recht umfasst (§ 892 Abs. 1 S. 2 BGB i.V. mit § 81 Abs. 1 S. 2, § 91 Abs. 2 InsO), könnte andernfalls ein Dritter, dem die Beschränkung unbekannt ist, das Grundstückseigentum oder Rechte an dem Grundstück von dem Insolvenzschuldner erwerben.