· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Pfändung eines Erbteils: Das sind die Wirkungen
von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz
| Wird ein Erbteil gepfändet, besteht oft Unklarheit darüber, was dies für den Nachlass insgesamt und die Miterben bedeutet. Dazu im Einzelnen: |
1. Wirkungen der Pfändung allgemein
Durch die Pfändung des Erbteils erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht am Erbteil als einen Teil des Nachlasses (§ 804 Abs. 1 ZPO); dieses Pfandrecht gewährt dem Pfändungspfandgläubiger die gleichen Rechte, wie ein vertragliches Pfandrecht, § 857, § 804 Abs. 2 ZPO; § 1273 BGB.
MERKE | Es entstehen keine Pfandrechte an den einzelnen Nachlassgegenständen, z. B. der Nachlass-Kuh, dem Erblasser-Kontoguthaben, dem Nachlass-Haus; denn kein Miterbe hat einen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB. Dies bestätigt der Nachsatz des § 859 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO, der eine Pfändung eines einzelnen Nachlassgegenstands aufgrund eines Zahlungstitels gegen einen Miterben bei ungeteilter Erbengemeinschaft ausschließt. Folge: Da der Vollstreckungsgläubiger nicht einmal ein Pfandrecht an der Sache hat, kann er sie auch nicht verwerten. Anders verhält es sich, wenn bei der Nachlassteilung dem Miterben ein bestimmter Gegenstand übertragen wurde (dazu unten). |
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