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  • 01.10.2005 | Internationales Erbrecht

    Deutsches Güterrechtsstatut contra ausländisches Erbstatut

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig
    Ist in einem Erbfall österreichisches Erbrecht neben deutschem Güterrecht anzuwenden, scheidet ein Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB aus (OLG Stuttgart 8.3.05, 8 W 96/04, NJW 05, 2164, Abruf-Nr. 052649).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser, ein österreichischer Staatsangehöriger, lebte mit seiner zweiten Frau, einer deutschen Staatsangehörigen, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie wohnten in Deutschland. Aus der Ehe stammte ein Sohn. Die Ehefrau und der Sohn beantragten vor dem Nachlassgericht die Erteilung eines auf den in der BRD befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins mit der Maßgabe, dass die Ehefrau zur Hälfte sowie der Sohn und der Enkel des Erblassers zu je einem Viertel als Erbe ausgewiesen sind. Dieser Enkel ist der Sohn seines Sohnes aus erster Ehe. Gemäß dem Vorbescheid wollte das Nachlassgericht den Anträgen entsprechen. Das LG hat die hiergegen vom Enkel eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Das OLG gab seiner weiteren Beschwerde statt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts folgt aus § 73 Abs. 1 FGG i.V. mit § 2369 Abs. 1 BGB. Das Erbstatut richtet sich nach österreichischem Recht, Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Dieses kennt keine Rückverweisung wie Art. 4 EGBGB. Maßgeblich ist nach § 28 Abs. 1 des österreichischen IPR-Gesetzes das Personalstatut. Da der Erblasser österreichischer Staatsangehöriger war, ist österreichisches materielles Erbrecht anzuwenden.  

     

    Nach § 757 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz ABGB) ist der Ehegatte des Erblassers neben den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen Erbe zu einem Drittel des Nachlasses. Zwar sieht § 758 ABGB für den überlebenden Ehegatten noch ein gesetzliches Vorausvermächtnis vor (Recht zur weiteren Bewohnung der Ehewohnung u.a.). Dieses Vorausvermächtnis berührt jedoch nicht die quotenmäßige Erbeinsetzung.