05.10.2009 | Internationales Erbrecht
Erbrecht in England und Wales
von RA Franz M. Große-Wilde, FA Erbrecht, Bonn
Im Zuge der fortschreitenden Internationalisierung wird es auch hierzulande immer wichtiger, zumindest Grundzüge des britischen Erbrechts zu kennen. Das britische Recht weist eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Der folgende Beitrag stellt diese für England und Wales kompakt dar und bietet so einen optimalen Einstieg in diese ungewohnte Rechtsmaterie (weiterführend Odersky in Süß/Haas, Erbrecht in Europa, GB, (Stand 2008); Henrich in Ferid/Firsching, Band III, GB, (Stand 1984)) das Erbschaftsteuerrecht behandelt Jülicher, in Flick/Piltz, Der internationale Erbfall, GB, (Stand 2007).
Hier finden Sie die gesetzlichen Vorgaben
Die Besonderheiten beginnen damit, dass es sich um einen Mehrrechtsstaat handelt. Das Recht von Großbritannien ist geteilt in England und Wales einerseits und Schottland andererseits. Nordirland hat ein eigenes Recht, das aber dem von England sehr ähnelt, sodass von einer gesonderten Darstellung abgesehen wird. Das schottische Recht weicht dagegen in vielen Einzelheiten ab. Es wird deshalb in einem gesonderten Beitrag behandelt. Daneben haben die kleineren Inseln noch eigene Gesetzes-lagen, von deren Darstellung aber hier abgesehen wird. Gesetzestexte und Verordnungen des Rechts des Vereinigten Königreichs finden sich im Internet unter www.opsi.gov.uk und www.statutelaw.gov.uk.
Erbrecht
Eine einheitliche Kodifikation des Erbrechts besteht in England nicht. Wesentliche Teile sind aber niedergelegt im Wills Act 1837 (W.A.),im Administration of Estates Act 1925 (A.E.A.) und im Inheritance (Provisions for Family and Dependants) Act 1975 (I.A.). Daneben bestehen noch weitere Gesetze und Verordnungen, die Einzelheiten betreffen.
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