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  • 01.02.2010 | Internationales Erbrecht

    Erbschaftsteuerrecht in Großbritannien

    von RA Franz M. Große Wilde, FA Erbrecht, Bonn

    Bei der Erbschaftsteuer gibt es keine Unterschiede zwischen den Teilen von Großbritannien. Zur Abrundung der vorherigen Beiträge zum Erbrecht in Schottland und in England und Wales (EE 09, 175) stellt der folgende Beitrag die Grundzüge des britischen Erbschaftsteuerrechts vor.  

     

    Übersicht: Erbschaftsteuer in Großbritannien
    • Grundsätze: Nachlässe werden nach dem Inheritance Tax Act (I.H.T.A.) besteuert. Zwar fallen auch Schenkungen unter Lebenden unter die I.H.T, aufgrund weitgehender Befreiungen, insbesondere bei der Schenkung unter Privaten oder der Einbringung in einen maintenance trust, spielt dies aber nur eine Rolle, wenn die Schenkung innerhalb der letzten 7 Jahren vor dem Tode erfolgt ist. Diese Schenkungen werden dann nachträglich in die I.H.T. einbezogen. Die I.H.T. ist eine Nachlasssteuer, bei der es auf den Vermögensverlust beim Übertragenden ankommt. Ebenso fallen auch kleinere Schenkungen von jährlich bis zu insgesamt 3.000 Pfund sowie Unterhaltszahlungen und Hochzeitsgeschenke heraus.

     

    • International hängt die Besteuerung wesentlich davon ab, ob der Erblasser oder der Schenker sein (steuerrechtliches) domicile in Großbritannien hatte. Ein britisches domicile ist anzunehmen, wenn der Erblasser
    • in Großbritannien geboren wurde
    • in Großbritannien sein (Wahl) domicile begründet hat
    • in Großbritannien in den letzten 3 Jahren vor dem Umzug ins Ausland sein domicile hatte
    • innerhalb der letzten 20 Jahre 17 Jahre in Großbritannien ansässig war.

     

    In diesen Fällen unterliegt der gesamte (Welt) Nachlass der britischen Besteuerung, soweit es nicht bereits vor Begründung des domicile auf einen „excluded property trust“ übertragen wurde. Ansonsten ist nur das in Großbritannien belegene Vermögen zu besteuern, unter anderem auch Beteiligungen an in Großbritannien tätigen Personengesellschaften und in Großbritannien registrierten Kapitalgesellschaften, unter anderem auch einer britischen ltd. Besonderheiten bestehen für Zuzügler.

     

    • Bewertung: Für die Bewertung wird auf den Verkehrswert beim Erbfall abgestellt. Bei börsennotierten Wertpapieren ist der Verkaufspreis maßgeblich, wenn diese innerhalb von 12 Monaten zu einem niedrigeren Wert veräußert wurden. Gleiches gilt für Immobilien bei einer Veräußerung innerhalb von 3 Jahren.

     

    • Steuerbefreiungen: Besondere Befreiungen bestehen bei Betriebsvermögen, an dem der Erblasser mindestes 2 Jahre vor dem Stichtag beteiligt gewesen sein muss. Ist der Erblasser mit mehr als 25 Prozent an einem Unternehmen beteiligt, ist die Übertragung steuerfrei. Bei darunter liegenden Beteiligungen werden nur 50 Prozent des Wertes angesetzt. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Beteiligungen für wenigstens 7 Jahre gehalten werden. Begünstigt ist auch nur Produktivvermögen, so dass nicht betriebsnotwendige Vermögensteile herausfallen. dÄhnliche Regelungen bestehen auch bei landwirtschaftlichem Vermögen.

     

    Ebenso sind Vermögensübertragungen an den Ehepartner (seit 2006 auch an eingetragene Lebenspartner) steuerbefreit, wenn beide ihr domicile in Großbritannien haben, sonst in Höhe von 55.000 £ (s. 18, 3 I.H.T.A.).
    Schließlich sind Vermögensübertragungen bis zu einem Betrag von 312.000 £ (ab 6. 4. 2008) freigestellt, wobei dieser Betrag jährlich angepasst wird (ab 6. 4. 2009 325.000 £). Hierbei werden Schenkungen innerhalb der letzten 7 Jahre mit einbezogen.

     

    • Steuersätze: Der Steuersatz für die verbleibenden Beträge liegt bei 40 Prozent. Bei Schenkungen unter Lebenden ist seit 1989 ein verringerter Steuersatz von 20 Prozent anzuwenden. Dieser kann bei einem Todesfall innerhalb von 7 Jahren sich erhöhen, wobei allerdings je nach Abstand eine Minderung eintritt (zu den Einzelheiten Odersky, England, a.a.O., Rn. 124).

     

    Schenkungen unter Lebenden können aber auch ertragsteuerlich behandelt und nach dem Capital Gains Tax Act besteuert werden. Durch diese Steuer werden Wertzuwächse bei der Veräußerung von Vermögenswerten belastet. Als eine solche Veräußerung wird auch eine schenkweise Übertragung angesehen, bei der der Verkehrswert maßgeblich ist. Im Erbfall wird diese Steuer nicht erhoben.
     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 35 | ID 133218