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  • 06.07.2009 | Internationales Erbrecht

    Russische Erbfälle in Deutschland: Das ist in der Praxis zu beachten

    von RA Dr. Michael Bonefeld und Dipl. iur. Tomas Tymko, München

    In EE 6/09 haben wir erläutert, wie Sie bei russischen Erbfällen in Deutschland das anwendbare Recht ermitteln. Der folgende Beitrag geht auf die zu beachtenden rechtlichen Besonderheiten ein und stellt die Regelungen zum Erbscheinsverfahren mit Beispielen dar.  

    Einzelheiten zum jeweiligen Erbrecht

    Wie gezeigt, richtet sich die Erbfolge bezüglich des beweglichen Vermögens ohne Rücksicht auf Lageort und für in Deutschland belegene Immobilien nach deutschem Recht. Die Erbfolge bestimmt sich dabei je nach dem ob eine letztwillige Verfügung errichtet wurde nach dieser oder nach der gesetzlichen Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB.  

     

    1. Besonderheiten bei letztwilligen Verfügungen  

    Ein Vergleich der Anforderungen an die Form letztwilliger Verfügungen ergibt, dass diese im deutschen Recht deutlich niedriger liegen. Zum Beispiel muss ein eigenhändiges Testament (§§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB) - anders als im russischen Recht (vgl. Art. 1126 ZGB) - nicht vor zwei Zeugen errichtet und in eine obligatorische Verwahrung beim Notar gegeben werden (statt dessen nur fakultative Amtsverwahrung nach § 2248 BGB).