07.01.2008 | Nachlassauseinandersetzung
Teilungsversteigerung von Grundstücken: So verhindern Sie effektiv die Verwertung
Wir haben über die Tücken der Erbteilung nach dem Gesetz berichtet (Damrau/Möller, EE 07, 181, den Beitrag finden Sie in unserem kostenlosen Online-Archiv unter www.iww.de, „myIWW“). Dieser Beitrag erläutert die Teilungsversteigerung von Grundstücken und wie diese verhindert werden kann.
Teilungsversteigerung führt oft zur Verwertung unter Wert
Die Teilungsversteigerung von Grundstücken führt dazu, dass i.d.R. der Verkaufserlös unter dem üblichen Marktwert liegt und noch zusätzlich die Kosten der Verwertung hinzutreten. Aber kein Miterbe muss sich grundsätzlich auf eine andere Art der Verwertung einlassen. Keiner muss mit dem freihändigen Verkauf und anschließender Teilung des Erlöses einverstanden sein.
Kein Titel erforderlich
Die Teilungsversteigerung von Grundstücken bietet aber auch große Vorteile: Eines Titels bedarf es nicht, um den Antrag auf Teilungsversteigerung eines Grundstücks zu stellen, § 181 Abs. 1 ZVG. Insoweit genügt der Anspruch aus § 2042 Abs. 2, § 753 Abs. 1 BGB, sodass jeder Miterbe jederzeit den Antrag stellen kann. Einer Voreintragung der Miterben in das Grundbuch bedarf es nicht. Der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein oder öffentliches Testament nebst Eröffnungsprotokoll genügt.
Maßgeblich ist die Eigentümerstellung des Erblassers
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