03.12.2009 | Nachlassgläubiger
Gläubiger können Nachlasspflegschaft unter weniger strengen Voraussetzungen erreichen
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft wird in der Regel auf die Umstände gemäß § 1960 BGB abgestellt und ein besonderes Fürsorgebedürfnis für den Nachlass verlangt. Im Einzelfall werden die schwächeren Antragsvoraussetzungen des § 1961 BGB nicht berücksichtigt. Der folgende Beitrag zeigt anhand einer Entscheidung des LG Köln, dass es der Gläubiger in der Hand hat, wegen möglicher Ansprüche gegen den Nachlass die Einsetzung eines Nachlasspflegers zu erreichen.
Der Fall des LG Köln 3.7.08, 11 T 160/08, Abruf-Nr. 093849 |
Vermieter V hatten dem Erblasser E eine Wohnung vermietet. Beim Tod des E bestanden Mietzinsrückstände und sonstige Forderungen. Die bekannten Erben hatten die Erbschaft ausgeschlagen. Die eventuell eintretenden Erben blieben bisher unbekannt. Wegen der unsicheren Rechtslage stellt V daher beim AG den Antrag, einen Nachlasspfleger einzusetzen. |
War eine Nachlasspflegschaft zu bestellen?
Nach erstinstanzlicher Ablehnung hatte die Beschwerde der Antragsteller Erfolg. Nach Ansicht des LG Köln kommt es, wenn die Erben unbekannt sind, bei der Anwendung des § 1961 BGB primär auf das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an. Das Rechtsschutzbedürfnis folgte hier aus dem Umstand, dass die Vermieter einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machten. Dieser war durch die offenen Mietzahlungen auch hinreichend konkretisiert. Zudem war das Mietverhältnis noch nicht abgewickelt. Die Wohnung war nicht geräumt und konnte von den Vermietern nicht weiter genutzt werden. Demzufolge war die Nachlasspflegschaft anzuordnen.
Auch Kostengründe sprachen nicht gegen diese Anordnung. Sie durfte auch nicht an die Vorauszahlung eines Kostenvorschusses geknüpft werden, da insoweit die Erben für die durch die Nachlasspflegschaft entstehenden Kosten haften, § 6 KostO. Auch auf die Haftung anderer Schuldner gemäß den § 2 ff. KostO stellte das Gericht nicht ab, da nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden könne, dass der Nachlass die Kosten nicht decke. Denn es hatten beim Erbfall noch Konten bestanden, deren Auflösung offenbar von den vorläufigen Erben veranlasst worden war.
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