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  • 01.02.2005 | Nachlassinsolvenz

    Aufnahme des durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits

    von VRiLG Ralf Bock, Koblenz
    Lässt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlass unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden (BGH 15.10.04, V ZR 100/04, ZIP 04, 2345, Abruf-Nr. 043028).

     

    Sachverhalt

    Aus Anlass ihrer Ehescheidung bot der Vater des Klägers dessen Mutter mit notariell beurkundeter Erklärung an, ihr eine Teilfläche eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu übereignen. Für den Fall der Annahme des Angebots bevollmächtigte er sie unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dazu, die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen. Mit notariell beurkundeten Erklärungen setzte die Mutter des Klägers ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein und nahm sodann das Vertragsangebot an. Sie ließ das in ihrem Besitz befindliche Grundstück in notarieller Form an sich selbst auf und bewilligte die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Hierzu kam es in der Folgezeit allerdings nicht. Im Jahr 1989 veräußerte der Vater des Klägers dieses Grundstück an die Gemeinde, die im Jahr 1990 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Mutter des Klägers verstarb 1996. Der Kläger ist ihr alleiniger Erbe.  

     

    Ursprünglich hat der Kläger seinen Vater auf Herausgabe des durch die Grundstücksveräußerung erzielten Erlöses in Anspruch genommen. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.  

     

    Nach Einlegung der Revision durch den Kläger ist dessen Vater verstorben. Der Beklagte zu 1 ist sein alleiniger Erbe. Über den Nachlass ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte zu 2, der Insolvenzverwalter, hat die vom Kläger zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung bestritten. Nach Aufnahme des Verfahrens begehrt der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2 die Feststellung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung. Außerdem beantragt der Kläger, den Beklagten zu 1 zur Zahlung des Verkaufserlöses zu verurteilen.