30.07.2010 | Nachlasspfleger
Gläubigerbefriedigung ist auch Aufgabe eines Nachlasspflegers
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Ein Nachlasspfleger, zu dessen Wirkungskreis die Verwaltung des Nachlasses zählt, ist jedenfalls dann wie der Nachlassverwalter zur Bedienung von Nachlassverbindlichkeiten befugt, wenn durch die Befriedigung des Gläubigers unnötige Kosten und Prozesse vermieden werden (OLG Schleswig 6.10.09, 3 U 98/08, ZEV 10, 196, Abruf-Nr. 101018). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Klägers gegen die Beklagten. Der Kläger ist das einzige Kind des geschiedenen Erblassers, der ihn mit privatschriftlichem Testament enterbte. Alleinerbin war die Lebensgefährtin des Erblassers. Diese ist jedoch vorverstorben. Die Beklagten sind Cousins und Cousinen des Klägers. Erben erster und zweiter Ordnung sind nicht vorhanden. Das AG hat einen Nachlasspfleger bestellt. Dessen Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Erbenermittlung. Der Kläger machte diesem Nachlasspfleger gegenüber seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Daraufhin übersandte der Nachlasspfleger ihm das Nachlassverzeichnis. Der Kläger bezifferte seinen Pflichtteilsanspruch und verlangte vom Nachlasspfleger Zahlung eines Pauschalbetrags sowie die Ermittlung des Nachlasswerts. Alsdann bezifferte er seinen Pflichtteil neu, setzte dem Nachlasspfleger eine Frist und kündigte eine gerichtliche Durchsetzung der Forderungen an. Der Nachlasspfleger verweigerte die Zahlung unter Hinweis darauf, dass die Befriedigung von Nachlassgläubigern nicht zu seinen Aufgaben gehöre. Nachdem der Nachlasspfleger die Beklagten als Erben ermittelt hatte, forderte der Kläger diese zur Zahlung des genannten Betrags auf, setzte abermals eine Frist und stellte gerichtliche Schritte in Aussicht. Nach Klageerhebung erkannten die Beklagten als Gesamtschuldner einen Teilbetrag der geforderten Summe an. Die Parteien erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Der Streit dreht sich nur noch um einen restlichen Betrag sowie um die Kosten.
Entscheidungsgründe
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt - entgegen der Ansicht des LG - nicht der Kläger, sondern tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien haben die Hauptsache nur teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen ist die Hauptsache durch Urteil entschieden worden. Daher liegt eine sogenannte Kostenmischentscheidung vor, die nicht nur - soweit auf § 91a ZPO gestützt - mit der sofortigen Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO), sondern nach Wahl des Beschwerten auch einheitlich mit dem Hauptsacherechtsmittel angefochten werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 54, 56). Die einheitliche Berufung in der Hauptsache ergreift auch die Kostenentscheidung, soweit sie den nach § 91a ZPO erledigten Teil betrifft (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rn. 56).
Nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Danach tragen hier die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Zahlung der anerkannten Summe und sogar darüber hinaus ein Betrag zustand.
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