01.08.2011 | Nachlasspflegschaft
Anforderung an gerichtliche Genehmigung einer Kontoauflösung durch Nachlasspfleger
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Der Beschluss des Nachlassgerichts, der den Nachlasspfleger ermächtigt, die Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Sparkontos zu erklären und den Kündigungserlös auf ebenfalls zum Nachlass gehörendes Girokonto zu übertragen, wird erst mit Rechtskraft wirksam, was das Nachlassgericht auszusprechen hat (OLG Düsseldorf 16.11.10, I-3 Wx 212/10, FamRZ 11, 921, Abruf-Nr. 112288). |
Sachverhalt
Das Nachlassgericht hat durch Beschluss den Nachlasspfleger ermächtigt, die Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Sparkontos zu erklären und den Erlös auf ein anderes zum Nachlass gehörendes Girokonto zu übertragen. Den Antrag des Nachlasspflegers, einen Rechtskraftvermerk zu diesem Beschluss zu erteilen, hat das Nachlassgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Nachlasspflegers war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Zu bestimmten Geschäften bedarf der Nachlasspfleger der Genehmigung des Nachlassgerichts (§§ 1915, 1962 BGB), z.B. für die Abhebung vom Bankkonto, § 1812 BGB. Entsprechendes gilt auch für die Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Kontos und Übertragung des Erlöses auf ein anderes Konto, vgl. § 1831 BGB (Palandt/Weidlich, BGB 70. Aufl., § 1960 Rn. 14). Erteilt der Rechtspfleger die Genehmigung durch Beschluss (§ 38 FamFG), ist auch auszusprechen, dass sie erst mit Rechtskraft wirksam wird, § 40 Abs. 2 S. 2, § 45 FamFG (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1960 Rn. 14). Dies schließt ein, dass der Begriff der Genehmigung nicht im engen Sinne der Legaldefinition des § 184 BGB als nachträgliche Zustimmung zu verstehen ist. Vielmehr ist auch die vorherige Zustimmung zur Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Kontos und Übertragung des Erlöses auf ein anderes Nachlasskonto erfasst. Der streitgegenständliche Beschluss hat die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand und wird demnach erst mit Rechtskraft wirksam, § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG. Dies hätte das Nachlassgericht aussprechen müssen, § 40 Abs. 2 S. 2 FamFG. Das AG hätte auf den Antrag des Beschwerdeführers ein Rechtskraftzeugnis nach § 46 FamFG erteilen müssen. Die Voraussetzungen der Rechtskraft liegen vor, § 45 FamFG. Denn gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.
Praxishinweis
Die Genehmigung durch Beschluss bedarf auch einer Rechtsmittelbelehrung nach § 39 FamFG. Diese muss insbesondere darauf hinweisen, dass die Beschwerdefrist nur zwei Wochen ab schriftlicher Bekanntgabe beträgt, § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 FamFG (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1960 Rn. 14).
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