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  • · Fachbeitrag · Verschollenheitsgesetz

    Verfahren und erbrechtliche Folgen nach den Regelungen des Verschollenheitsgesetzes

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    | Laut Bundeskriminalamt werden täglich zwischen 200 und 300 Personen als vermisst gemeldet. Gleichwohl sich über 80 % der Fälle bereits im ersten Monat erledigen, bleiben in ca. 3 % der Fälle die Personen länger als ein Jahr vermisst. Auch aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen die Relevanz der Thematik vor dem Hintergrund des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) und damit verbundener erbrechtlicher Wirkungen oder Vermutungen, zum Teil auch für „normale“ Erbscheinverfahren. |

    1. Begriff der Verschollenheit

    Der Begriff der Verschollenheit ist in § 1 VerschG legal definiert. Danach ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (§ 1 Abs. 1 VerschG). Nicht verschollen ist, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (§ 1 Abs. 2 VerschG).

     

    Im Einzelnen setzt die Verschollenheit einer Person voraus (vgl. Staudinger/Fritzsche, 2018, § 1 VerschG, Rn. 3 bis 7.1):